Mittelschwaebische Nachrichten
Das Recht der Medien
Was die neuen, verschärften Datenschutzrichtlinien für Journalisten bedeuten
Die Fernseh- und Radiosender in Deutschland dürfen weiterhin personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ohne Betroffene um Einwilligung zu bitten. Der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der das sogenannte Medienprivileg erneuert, wurde von allen 16 Landtagen ratifiziert und tritt an diesem Freitag in Kraft, wie die saarländische Staatskanzlei auf Anfrage mitteilte. Nötig war die Neuregelung wegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, die von Freitag an rechtswirksam ist.
Die EU-Verordnung setzt strenge Datenschutz-Standards, die umfangreiche Transparenz- und Auskunftspflichten für Unternehmen und andere Institutionen mit sich bringen. Dabei enthält Artikel 85 der Verordnung den Auftrag an die Mitgliedsstaaten, den Datenschutz „mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“in Einklang zu bringen. Für den Rundfunk haben die Bundesländer den Auftrag der EU mit der Änderung des Staatsvertrags umgesetzt. Die dort getroffenen Regelungen gelten auch für die Internetangebote der Zeitungen, die rechtlich als Telemedien eingestuft werden.
Für die gedruckte Presse muss jedes Bundesland das Medienprivileg in seinen Presse- oder Mediengesetzen erneuern. Nach Auskunft des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) ist dies noch nicht in allen Ländern geschehen. Unter anderem in Berlin fehle bisher eine entsprechende Regelung. Der Münchner Fachanwalt Frank Remmertz sagte kürzlich bei einer Veranstaltung des Bayerischen Journalisten-Verbandes: „Alle Angehörigen der Presse sind von den strengen Regeln der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen, damit sie weiter ihre Arbeit machen können.“Bayern habe mit dem Bayerischen Datenschutzgesetz und dem Bayerischen Pressegesetz die Normen angepasst.
Der DJV weist darauf hin, dass Journalistinnen und Journalisten „Daten journalistisch verwenden“dürfen. Dabei müssten sie das Redaktionsgeheimnis wahren. Zudem hätten Bürger bereits jetzt grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über die über sie gespeicherten Daten gegenüber Medien. Geregelt ist das im Pressekodex.