Mittelschwaebische Nachrichten
70 Jährige postet Hakenkreuze bei Facebook
Die Frau muss sich nicht nur wegen der Nutzung verbotener verfassungswidriger Symbole verantworten
Günzburg Vor dem Amtsgericht Günzburg hat sich eine 70-Jährige aus der Mitte des Landkreises verantworten müssen, der nicht nur Volksverhetzung, sondern auch die Nutzung verbotener verfassungswidriger Symbole vorgeworfen wurde. Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist erfüllt, wenn beispielsweise soziale, wirtschaftliche, weltanschauliche oder religiöse Gruppen beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Die Angeklagte kam ohne Anwalt und ohne Entlastungszeugen zum Gerichtstermin bei Richterin Franziska Braun, allerdings mit ihrem Sohn, den sie für sich sprechen lassen wollte. Das wurde ihr nicht erlaubt, da er kein Rechtsanwalt ist.
Konkret warf ihr die Staatsanwaltschaft vor, auf ihrer FacebookSeite für die Öffentlichkeit zugänglich zwei Hakenkreuzbilder gepostet zu haben. In einem ebenfalls öffentlichen Chat hatte sie sich höchst abfällig über Muslime geäußert, sich sogar der Fäkalsprache bedient und die islamische Glaubensgemeinschaft als „Zeug“bezeichnet.
Die Vorwürfe wurden von der Angeklagten nicht bestritten, allerdings zeigte sie sich in keiner Weise einsichtig oder gar reuig. Als die Polizei bei ihr vorsprach, habe sie die Bilder gelöscht, den Chat mit dem volksverhetzenden Inhalt aber weiterhin auf der öffentlich zugängigen Facebook-Seite stehengelassen.
Zu ihrer Verteidigung brachte die zwei Jahre nach Ende der Nazizeit Geborene vor, sie habe nie etwas Schlechtes über „die“gehört, ihr Vater habe nur Gutes erzählt. Das Hakenkreuz habe sie an ihren Vater erinnert. Gefunden habe sie die Bilder bei einer Namensvetterin im Netz, gleichzeitig sei dies auch der Name einer bekannten Persönlichkeit des Dritten Reiches. Von der Besucherbank aus mischte sich der Sohn der Angeklagten ein und wies darauf hin, dass auf einem der Bilder neben dem Hakenkreuz auch das christliche Kreuz abgebildet sei, versehen mit einem Text. Als das Beweismaterial gesichtet wurde und Richterin Franziska Braun feststellte, dass es sich um eine spanische Textunterschrift handelte, lieferte die angeklagte Rentnerin mit ihrer koketten Bemerkung, sie habe gedacht, der Text sei italienisch, selbst das Gegenargument zum Hinweis ihres Sohnes. Denn so erklärte die Richterin in ihrem Urteilsspruch, eine Erläuterung oder Erklärung habe die Angeklagte mit dem Bild nie angestrebt, da sie den Text gar nicht lesen konnte.
Noch uneinsichtiger zeigte sich die Angeklagte beim zweiten, weit schwerer wiegenden Vorwurf der Volksverhetzung und beschränkte sich auf einige unqualifizierte Kommentare. Selbst in ihrem Schlusswort fand sich keinerlei Hinweis auf Reue. Im Gegenteil: Sie beschwerte sich darüber, dass andere Dinge sagen dürften, die nicht geahndet würden. Die Ermahnung der Richterin fruchtete nicht.
Die Staatsanwaltschaft forderte für die beiden Straftaten der Hakenkreuzdarstellung 90, für die der Volksverhetzung 180 Tagessätze à 20 Euro, zusammengefasst zu einer Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen, dazu kommen die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagte habe lediglich Schutzbehauptungen vorgebracht, wenn sie argumentiert, nicht gewusst zu haben, dass ihre Einträge auf Facebook öffentlich zugänglich seien und sie nicht wisse, dass das Hakenkreuz Symbol von etwas Schlechtem sei. Dieser Argumentation folgte auch Richterin Braun, wertete aber die Tatsache, dass die Frau bisher unbescholten sei, und ihr „hohes Alter“als strafmindernd. Allerdings wirke sich die Uneinsichtigkeit negativ aus. Die Richterin erläuterte, dass das Gesetz bei Volksverhetzung in der Regel von einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ausgehe, es aber Umstände gebe, die eine Umwandlung in eine Geldstrafe möglich machen. Die seien hier trotz fehlender Reue gegeben. Die Angeklagte wurde für ihre Hakenkreuzabbildungen zu 60 Tagessätzen, für die Beleidigung der islamischen Glaubensgemeinschaft zu 150 und zu einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Nach der Belehrung durch die Richterin ließ sie sich ein Informationsblatt über die Möglichkeiten der Berufung und Revision aushändigen.