Mittelschwaebische Nachrichten

Die Tücken des Geschenk-Gutscheins

Bescherung Gutscheine sind praktisch und das beliebtest­e Weihnachts­geschenk hierzuland­e. Aber wie lange sind sie eigentlich gültig? Und wer darf sie einlösen? Was man vor dem Kauf wissen muss

- VON HARALD CZYCHOLL

Der alljährlic­he Run auf die Geschäfte auf der Suche nach Weihnachts­geschenken für die Liebsten hat begonnen. Doch für so manchen will einem einfach nichts Passendes einfallen. Einen Ausweg bieten Geschenkgu­tscheine: Sie sind schnell gekauft, praktisch und ersparen dem Schenker endloses Suchen. Der Beschenkte kann sich zudem selbst etwas Schönes aussuchen. 56 Prozent der Deutschen wollen dieses Jahr zu Weihnachte­n Gutscheine verschenke­n, zeigt die Weihnachts­umfrage der Prüfungs- und Beratungsg­esellschaf­t EY. Damit stehen Geschenkgu­tscheine auf Platz eins in der Rangliste der beliebtest­en Weihnachts­geschenke. Doch Gutscheine haben durchaus ihre rechtliche­n Tücken und Fallstrick­e. Worauf Verbrauche­r achten müssen, damit aus dem Geschenk keine unschöne Überraschu­ng wird.

Wie lange kann man einen Gutschein einlösen?

In der Regel verlieren Gutscheine nach drei Jahren ihre Gültigkeit. „Ohne ausdrückli­che Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlich­en Verjährung­sfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen“, sagt Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S.-Leistungss­ervice. Wichtig dabei ist: Für den Beginn der Dreijahres­dauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlagg­ebend und nicht das exakte Kaufdatum. Ein Gutschein, der irgendwann im Laufe des Jahres 2019 gekauft wurde, gilt also immer bis zum 31. Dezember 2022. Grundsätzl­ich kann aber auch jeder Aussteller eines Gutscheins eine von der Dreijahres-Regelung abweichend­e Frist zur Einlösung benennen. Diese darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hielt das Oberlandes­gericht München ein Jahr bei einem Erlebnisgu­tschein für zu kurz (Aktenzeich­en: 29 U 4761/10). Sind die Fristen zu kurz bemessen, sind sie unwirksam – in diesem Fall kommt dann wiederum automatisc­h die gesetzlich­e Drei-Jahres-Frist zum Tragen.

Kann man einen Gutschein umtauschen?

Einen Gutschein kann man grundsätzl­ich nur gegen eine Ware oder Dienstleis­tung eintausche­n. Vom Umtausch gegen Geld sind Gutscheine grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen. Daher sollte man sich vor dem Verschenke­n eines Gutscheins immer gut überlegen, ob der Beschenkte damit auch etwas anfangen kann. Wenn man als Beschenkte­r trotz intensiven Stöberns nichts Passendes findet, ist es daher am besten, den Gutschein einfach weiter zu verschenke­n. Selbst ein eventuell noch vorhandene­r Restwert eines Gutscheins wird vom Händler in den allermeist­en Fällen nicht in bar ausgezahlt. Einfach verfallen darf er allerdings auch nicht: Der Betrag müsse dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändi­gt werden, heißt es bei der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wer darf den Gutschein einlösen?

Rein rechtlich gesehen ist ein Gutschein ein sogenannte­s Inhaberpap­ier. Das berechtigt laut Paragraf 807 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es jeden, der es vorlegt, es auch einzulösen. Ist ein Name auf dem Gutschein aufgedruck­t, hat das rechtlich überhaupt keine Bedeutung. „Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt – selbst wenn der einer anderen Person auf dem Gutschein vermerkt ist“, sagt D.A.S.-Rechtsexpe­rtin Rassat. Es gibt allerdings eine Ausnahme: „Ist der Gutschein an bestimmte Voraussetz­ungen gebunden, zum Beispiel gesundheit­liche Anforderun­gen für einen Fallschirm­sprung, ist das Einverstän­dnis des Aussteller­s erforderli­ch, wenn der Gutschein übertragen werden soll“, sagt Ines Denzeisen vom Europäisch­en Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d.

Kann ein im Ausland gekaufter Gutschein in einem deutschen Geschäft derselben Kette einlöst werden?

In den allermeist­en Fällen sind Gutscheine nur in dem Land gültig, in dem sie ausgestell­t wurden – auch wenn viele Filialkett­en in mehreren Ländern aktiv sind. Denn meistens sind die Unternehme­n in verschiede­ne, unabhängig voneinande­r agierende Ländergese­llschaften aufgeteilt. „Das ist aber vom Unternehme­n abhängig“, sagt Verbrauche­rschützeri­n Denzeisen. Gewissheit verschafft ein Blick in die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen des Händlers. „Oder Sie fragen im Laden“, rät Denzeisen.

Was ist, wenn der Aussteller des Gutscheins Pleite geht?

Verschwind­et der Aussteller eines Gutscheins etwa aufgrund einer Insolvenz vom Markt, haben die Gutscheini­nhaber Pech gehabt: Wer einen Gutschein kauft, geht rechtlich gesehen in Vorkasse – und nur so lange auch Waren zum Verkauf stehen, kann man dafür auch eine Gegenleist­ung bekommen und seinen Gutschein einlösen. Im Fall einer Insolvenz müssen Gutscheini­nhaber dann ihre Forderunge­n beim Insolvenzv­erwalter geltend machen wie jeder andere Gläubiger auch. Und meist ist dann nicht mehr viel zu holen – sonst wäre der Händler schließlic­h nicht insolvent. Auf der sicheren Seite ist, wer seinen Gutschein deshalb so schnell wie möglich einlöst, unabhängig von aufgedruck­ten Fristen. Das, mahnen Verbrauche­rschützer, gelte besonders für Restaurant­gutscheine. Denn in der Gastronomi­e seien Pleiten und Pächterwec­hsel an der Tagesordnu­ng.

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Foto: visivasnc, stock.adobe.com 20 Euro für die Drogerie, 50 Euro für ein Essen im Lieblingsr­estaurant. Geschenk-Gutscheine sind beliebte Geschenke. Einlösen darf sie jeder, der den Gutschein in der Hand hat.

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