Mittelschwaebische Nachrichten
Wenn richtiges Ablesen gar nicht so einfach ist
Mietrecht Heizkosten werden jährlich abgerechnet. Was aber, wenn der Mieter während dieser Periode wechselt?
Bei einem Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode muss der Vermieter keine Zwischenabrechnung erstellen. Stattdessen müssen am Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsperiode die für die Wohnung angefallenen Heizkosten anteilig auf den aus- und einziehenden Mieter aufgeteilt werden. Dabei ist zwischen den verbrauchsunabhängigen und den verbrauchsabhängigen Kostenanteilen zu unterscheiden.
Der verbrauchsunabhängige Kostenanteil, der zwischen 30 und 50 Prozent der Heizkosten beträgt, wird nach einer sogenannten Gradtagszahlentabelle zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt. In dieser Auflistung nach VDI-Norm werden langjährige Erfahrungswerte für den Verbrauch in den einzelnen Monaten im Verhältnis zum Jahresgesamtverbrauch festgelegt. Jedem Monat ist ein bestimmter Promillewert zugeordnet, der umso größer ist, je mehr Heizkosten erfahrungsgemäß in diesem Monat anfallen.
Theoretisch könnten die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile auch zeitanteilig, also entsprechend der Wohndauer, auf den aus- und einziehenden Mieter verteilt werden.
Das ist aber ungerecht und in der Praxis sehr unüblich. Wer in den kalten Wintermonaten beispielsweise von November bis Februar in der Wohnung gewohnt hat, hat sicher mehr Heizenergie verbraucht als der Mieter, der von März bis Oktober hier gewohnt hat. Nach der Gradtagszahlentabelle müssten für die vier Wintermonate 60 Prozent der Heizkosten gezahlt werden. Bei einer zeitanteiligen Aufteilung, also vier von zwölf Monaten, wäre es nur ein Drittel.
Für die Aufteilung des verbrauchsabhängigen Kostenanteils, der 50 bis 70 Prozent der Heizkosten umfasst, muss neben der regulären Ablesung der Erfassungssysteme am Ende der Abrechnungsperiode noch eine Zwischenablesung zum Zeitpunkt des Mieterwechsels erfolgen. Problematisch kann das bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sein, wenn der Mieterwechsel ganz am Anfang oder fast am Ende der Abrechnungsperiode erfolgt und die Messflüssigkeit noch gar nicht oder nahezu vollständig verdunstet ist. Dann sind die abgelesenen „Zwischenwerte“nicht verwertbar. Hier muss dann auch für den verbrauchsabhängigen Kostenanteil auf die Gradtagszahlentabelle zurückgegriffen werden.