Mittelschwaebische Nachrichten
Von Katzen, Bränden und Partys
Mietrecht Drei Urteile zeigen beispielhaft, worauf Mieter und Vermieter alles achten müssen. Manchmal ist das gar nicht so einfach
● Urteil 1:
Katzennetz am Balkon
Katzen leben in Großstädten gefährlich. Vor allem der Straßenverkehr ist für Hauskatzen riskant. Gut, wenn sie wenigstens auf dem Balkon frische Luft schnappen können. Manchem Tierhalter ist das aber zu riskant. Schließlich reicht ein Sprung und die Katze ist auf der Straße. Die Lösung: Katzennetze am Balkon.
Eine solche Sicherungsmaßnahme dürfen Vermieter auch nicht einfach verbieten, befand das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Schöneberg (Az.: 18 C 336/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Nr. 20/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Zumindest nicht, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertrag erlaubt ist.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ein entsprechendes Netz an ihrem Balkon für ihre Katze angebracht. Die Haltung von Katzen war laut Mietvertrag erlaubt. Die Vermieterin wollte aber, dass der Schutz am Balkon wieder abmontiert wird, weil sie die entsprechende Zustimmung nicht erteilt habe. Vor Gericht konnte die Vermieterin sich nicht durchsetzen: Das Amtsgericht gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung statt.
Begründung: Das Halten von Katzen sei laut Mietvertrag generell gestattet. Daher gehöre auch ein Katzennetz, das es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören und Singvögel zu jagen, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Das gelte hier auch deshalb, weil das Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz angebracht werden soll. Außerdem seien Katzennetze an elf weiteren Balkonen des Hauses vorhanden. Dass diese Netze ohne Zustimmung angebracht wurden, ändere daran nichts, denn die Vermieterin habe die Netze über einen längeren Zeitraum geduldet. tmn
● Urteil 2:
Kündigung wegen Brandschaden Wird eine Wohnung durch einen Brand zerstört, beendet das unter Umständen auch das Mietverhältnis. Denn einem Vermieter ist nicht ohne Weiteres zuzumuten, eine vollständig zerstörte Mietsache wieder aufzubauen, befand das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 189/18). Das sei nur bei einer erheblichen Beschädigung der Fall. Durch die Zerstörung kann der Vermieter vielmehr frei werden von seiner Pflicht zur Überlassung der Wohnung, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“(Nr. 21/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Für den Mieter entfällt gleichzeitig auch die Pflicht, Miete zu zahlen.
In dem verhandelten Fall war die Wohnung im 3. Stock eines Mehrfamilienhauses infolge eines Dachstuhlbrandes unbewohnbar geworden. Sämtliche nicht tragenden Wände im Haus mit Ausnahme der Außenwände und Teile der Decken mussten nach dem Brand entfernt werden. Das Haus wurde dann saniert und Wohnungen mit einem anderen Grundriss wieder aufgebaut und an Dritte vermietet.
Die ehemaligen Mieter klagten auf Fortbestand des Mietverhältnisses. Ohne Erfolg: Das MietverhältDie nis sei durch den Brand beendet worden, ohne dass es dafür einer besonderen Kündigung bedürfe, entschieden die Richter. Denn die Leistung sei in diesem Fall wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Daher treffe den Vermieter auch keine Pflicht zum Wiederaufbau, denn er sei von seiner Pflicht der Gebrauchsüberlassung frei. Maßgeblich für die Bewertung ist die Frage, ob die Beschädigung der Mietsache wirtschaftlich einer vollständigen Zerstörung gleichkomme, was hier der Fall sei. tmn
● Urteil 3:
Eine wilde Party zu viel
Die Corona-Pandemie macht ausgelassene Partys zwar gerade schwierig. Aber das wird vermutlich nicht immer so bleiben. Wer also demnächst mit Freunden zu Hause feiern will, sollte dabei auch an seine Nachbarn denken. Denn zu viele zu wilde Partys können am Ende zur Kündigung führen, wie ein Urteil des Amtsgerichts HamburgWandsbek zeigt (Az.: 713 C 1270/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) hinweist.
Der Fall: Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geschmissen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe und die Gefährdung Dritter einen erheblichen Verstoß gegen die Mieterpflichten darstelle. Das Urteil: Das Gericht verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen. Auch wenn die Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Grundsätzlich stehe es zwar jedem Mieter frei, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen. Dieses Recht ende aber, wenn er seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziert. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass, wenn er in Feierlaune ist, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner, in Ruhe gelassen zu werden, respektieren wird. tmn