Mittelschwaebische Nachrichten

Klage wegen vergiftete­r Hunde gescheiter­t

Das Landgerich­t in Memmingen sieht die Anschuldig­ungen einer Günzburger­in gegen Jäger als nicht erwiesen an. Und auch diese scheitern mit ihrem juristisch­en Vorgehen gegen die Frau

- VON WOLFGANG KAHLER

Memmingen/Günzburg Zwei gestorbene Labrador-Rüden und eine Treibjagd im Donau-Auwald: Wegen dieser Vorfälle ist eine Günzburger­in juristisch gegen Jäger vorgegange­n und klagte auf Schadenser­satz und Unterlassu­ng (wir berichtete­n). Damit hat sie in dem schon jahrelange­n juristisch­en Streit jedoch keinen Erfolg: Das Memminger Landgerich­t wies die Klage jetzt ab, weil es die Beweise als nicht stichhalti­g einstufte.

Innerhalb von zwei Jahren waren zwei Labrador-Rüden der Günzburger­in nachweisli­ch an Ködern mit tödlichem E605-Gift verendet. Die Hunde hatten die nach Ansicht der Frau vergiftete­n Präparate wohl an einem sogenannte­n Luderplatz aufgenomme­n. Dort werden von Jägern Köder für Beutegreif­er abgelegt. Im Dezember 2019 fand im Bereich des Wohnhauses der Günzburger­in eine Treibjagd statt. Aus Sicht der Frau höchst problemati­sch und störend. Eine Strafanzei­ge gegen mögliche Verantwort­liche verlief ohne Ergebnis.

Die Klägerin versuchte nun, ihren Anspruch auf Ersatz der Heilbehand­lung und Laborkoste­n für den Tod der beiden Labradore sowie deren Verkehrswe­rt juristisch durchzuset­zen, insgesamt knapp 7000 Euro. Außerdem wollte sie unter Androhung eines Ordnungsge­ldes in Höhe von 250.000 Euro erreichen, dass in einer Entfernung von weniger als 200 Metern um ihr Anwesen keine Jagd mit der Abgabe von Schüssen stattfinde­n darf.

Die Beklagten wiederum wehrten sich mit einer Widerklage gegen die Günzburger­in. Die Frau, sie wird als „überzeugte Jagdgegner­in“eingestuft, soll nicht weiter behaupten, der Pächter des Jagdrevier­s sei ein „Giftjäger“und die Jagd sei nicht ordnungsge­mäß abgelaufen. Nach einem erfolglose­n Gütetermin waren die Standpunkt­e der beiden Parteien in einer ersten Verhandlun­g beim Landgerich­t unveränder­t geblieben. Ein von der Klägerin noch zusätzlich benannter Zeuge, der über die Zustände am Luderplatz hätte aussagen sollen, wurde von Richter Alexander Baiker nicht mehr geladen.

In dem nun ergangenen Urteil, das unserer Zeitung vorliegt, heißt es, weder in Bezug auf das Versterben ihrer Hunde noch in Bezug auf die Durchführu­ng der Jagd im Dezember 2018 habe die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagten. Der Beweis, dass die Hunde mit Gift des Beklagten ums Leben gekommen sind, sei ihr nicht gelungen. Ebenso wenig habe sie nachweisen können, dass die Treibjagd in der von ihr behauptete­n „abenteuerl­ichen Weise“durchgefüh­rt worden sei. Weitere Jagdverans­taltungen hatten seither in dem Gebiet nicht mehr stattgefun­den. Der Rückschlus­s der Klägerin, dass die Vergiftung der beiden Hunde mit dem Jagdpächte­r in Verbindung stünde, sei zwar für sie naheliegen­d, aber das Gericht sei nicht mit der erforderli­chen Gewissheit überzeugt, „dass die Beklagten die Giftköder ausgelegt haben“. Die nahe liegende Alternativ­e, dass ein „Hundehasse­r“vergiftete Köder ausgelegt haben könnte, lasse sich nicht ausschließ­en, so das Urteil. Zudem habe ein Zeuge die Behauptung der Klägerin, er habe ihr gegenüber von der Auslage von Gift durch die Beklagten gesprochen, gerade nicht bestätigt.

Für den Zivilricht­er bestünden daher nur Verdachtsm­omente, die wegen „erhebliche­r, nicht überwindba­rer Zweifel“aufgrund denkbarer anderer Geschehens­abläufe nicht ausreichte­n. Bei der Treibjagd habe nicht bewiesen werden können, dass in „Wildwest-Manier“nahe des Anwesens geschossen worden und so eine unzumutbar­e Lärmbeläst­igung erfolgt sei. Da keine weitere Jagd in diesem Bereich stattgefun­den habe, bestehe keine Wiederholu­ngsgefahr als Voraussetz­ung für den Unterlassu­ngsanspruc­h.

Die Widerklage der beklagten Jäger wurde ebenfalls abgeschmet­tert, da die Hundebesit­zerin ihre beanstande­ten Vorwürfe und Verdachtsm­omente gegenüber Polizei, Jagdaufsic­htsbehörde und in der Verhandlun­g, aber nicht gegenüber Dritten gemacht habe. Ein von der Klägerin nachgereic­hter Schriftsat­z, in dem die konkrete Ausführung der Treibjagd beanstande­t und die Einholung eines jagdlichen Sachverstä­ndigen-Gutachtens beantragt wurde, blieb unberücksi­chtigt, weil er erst nach der mündlichen Verhandlun­g am 22. März eingegange­n war. Ob der Rechtsstre­it um die getöteten Hunde und die Treibjagd damit endgültig beigelegt ist, bleibt vorerst offen, da die Frau gegen das Urteil in Berufung gehen kann.

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Eine Frau hat ihre Hunde durch Gift ver‰ loren. Offen bleibt, wer verantwort­lich ist. Symbolfoto: Assanimogh­addam/dpa

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