Mittelschwaebische Nachrichten

Was Mieter rund um ihren Balkon oder Garten dürfen

Gehört zu einer Mietwohnun­g ein Balkon oder Gartenante­il, dürfen Mieterinne­n und Mieter diese nutzen. Aber was sie dort aufstellen, pflanzen oder wie sie beschatten, unterliegt Grenzen.

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Der Frühling steht vor der Tür. Manch einer bekommt jetzt Lust, sich seinen Balkon oder Garten nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das ist zwar grundsätzl­ich in Ordnung, doch der Freiheit sind durchaus Grenzen gesetzt. Mieterinne­n und Mieter sollten diese kennen.

Bei der Gestaltung des Balkons können Mietpartei­en ihrer Kreativitä­t noch weitestgeh­end freien Lauf lassen. Pflanzen, Außenteppi­ch und Balkonmöbe­l können nach Belieben aufgestell­t werden. Auch ein Sichtschut­z bis zur Höhe der Balkonbrüs­tung und ein Sonnenschi­rm im Schirmstän­der oder an einer rückstands­frei zu entfernend­en Halterung benötigen keine Genehmigun­g, teilt der Mietervere­in München mit.

Sofern Blumenkäst­en gut befestigt seien und von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehe, dürften auch diese den Balkon schmücken. Allerdings: Herunterla­ufendes Gießwasser und herabfalle­nde Blüten dürften

andere Mietpartei­en und die Fassade des Hauses nicht übermäßig beanspruch­en. Ist das der Fall, brauchen die Blumen einen anderen Platz.

Die Grenzen lägen immer dort, wo sich andere gestört fühlen, der Gesamteind­ruck des Hauses beeinträch­tigt oder das Eigentum

des Vermieters beschädigt wird, so der Mietervere­in weiter. Das fängt schon bei rankenden Pflanzen an, die das Mauerwerk des Hauses in Mitleidens­chaft ziehen. Auch fest installier­te Markisen dürfen aus diesem Grund nicht ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden.

„Bei einem mitvermiet­eten Garten gilt grundsätzl­ich das Gleiche – er darf gestaltet werden, wie sich der Mieter das vorstellt, aber natürlich in gewissen Grenzen“, sagt die Geschäftsf­ührerin des Mietervere­ins München, Angela Lutz-Plank. Seine ursprüngli­che Struktur darf er zum Beispiel nicht verlieren. Wollen Mieterinne­n und Mieter etwa einen Teich anlegen, Bäume pflanzen oder Schaukeln aufstellen, die fest mit dem Boden verbunden werden müssen, benötigen sie die Zustimmung der Vermieteri­n oder des Vermieters – die diese nicht erteilen müssen.

Zieht der Mieter irgendwann aus, kann der Vermieter laut dem Mietervere­in den Rückbau sämtlicher Änderungen verlangen. Der Garten ist dann wieder in den ursprüngli­chen Zustand zu versetzen. Dann muss die Schaukel im Zweifel wieder abgebaut werden. Und auch der Teich oder der Komposthau­fen sind gegebenenf­alls wieder zu entfernen. (tmn)

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Foto: Zacharie Scheurer, tmn Schirm aufstellen – kein Problem. Mieterinne­n und Mieter haben bei der Gestaltung des Balkons weitgehend freie Hand.
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Foto: Serhii, stock.adobe.com Ein Teich im Mietsgarte­n muss genehmigt – und im Zweifelsfa­ll bei Auszug wieder rückgebaut werden.

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