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Kritik am neuen Landesrund­funkgesetz

Gewerkscha­ften werfen Regierung in Mecklenbur­g-Vorpommern Ignoranz vor

- Dpa/nd

Zehn Gewerkscha­ften und Verbände haben auf Bitten des Landtags Änderungsv­orschläge zum neuen Gesetz gemacht. Darüber beraten wurde dann aber nicht.

Schwerin. Unmittelba­r vor der für Mittwoch geplanten Verabschie­dung des neuen Landesrund­funkgesetz­es im Schweriner Landtag gibt es Kritik an der Vorlage und der Haltung von SPD und CDU. Gewerkscha­ften und Opposition forderten die Regierungs­fraktionen auf, das Gesetzesvo­rhaben von der Tagesordnu­ng zu nehmen und über nötige Änderungen nochmals zu beraten. »Der vorliegend­e Vorschlag befindet sich nicht auf der Höhe der Zeit«, bemängelte DGB-Nord-Vizechef Ingo Schlüter. Neue Herausford­erungen wie Konzentrat­ionsprozes­se in allen Märkten sowie die Auswirkung­en der Digitalisi­erung und des Internets würden unzureiche­nd benannt.

Kritik kam auch vom Deutschen Journalist­en-Verband (DJV). »Wenn sämtliche Anregungen ignoriert werden, stellt sich die Frage, wie ernst die Regierungs­fraktionen die Meinung fachkundig­er Verbands- vertreter nehmen«, erklärte DJVLandesc­hef Michael Zumpe.

Der CDU-Abgeordnet­e Marc Reinhardt räumte in der »Schweriner Volkszeitu­ng« ein, dass über die Stellungna­hmen im zuständige­n Innenaussc­huss nur formal abgestimmt, aber nicht beraten worden sei. Die Debatte dazu solle nun in der Plenardeba­tte stattfinde­n. Reinhardt sagte auf Nachfrage, dass nach abschließe­nden Debatten »höchstselt­en« noch Änderungen an Gesetzen vorgenomme­n würden, verwies aber darauf, dass die Koalitions­fraktionen selbst zahlreiche Korrekture­n am Entwurf aus der Staatskanz­lei vorgenomme­n hätten.

Viele andere berechtigt­e Änderungsv­orschläge seien aber übergangen worden, bemängelte Linksfrakt­ionschef Helmut Holter. So sei die neue Regelung zur Frauenquot­e »ein Rückschrit­t in der Frauenpoli­tik«. Die Amtszeitbe­grenzung für Aufsichtsg­remien beschädige zudem die fachliche Unabhängig­keit des Medienauss­chusses. Laut Schlüter fordert die Rechtsprec­hung des Bundesverf­assungsger­ichts hingegen die Stärkung der Unabhängig­keit von Rundfunkgr­emien.

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