nd.DerTag

Vermieter hat Hinweispfl­icht gegenüber Mieter

Gesetzlich­es Vorverkauf­srecht beim Immobilien­verkauf

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Informiert der Verkäufer einer Eigentumsw­ohnung den Mieter nicht über den Verkauf der Immobilie, könnte dieses Versäumnis für ihn teuer werden. Jeder Mieter hat Anspruch auf das Vorkaufsre­cht, wenn der Eigentümer die vermietete Wohnung an einen unbekannte­n Dritten verkaufen möchte. Wie im nd-ratgeber Nr. 1192 vom 4. März berichtet, hatte das der Bundesgeri­chtshof im Urteil vom 21. Januar 2015 (Az. VIII ZR 51/14) bekräftigt.

Wenn während des Mietverhäl­tnisses die Wohnung in eine Eigentumsw­ohnung umgewandel­t wird und der Eigentümer diese verkaufen will, steht dem Mieter ein gesetzlich­es Vorkaufsre­cht zu (§ 577 BGB). Dem Mieter sollte es möglich sein, die Wohnung zu dem von einem potenziell­en Käufer ausgehande­lten Preis zu kaufen. Übergeht der Immobilien­eigner dieses Mieterrech­t, muss er dem Mieter einen Schadenser­satz in Höhe des entgangene­n Gewinns zahlen.

Das Recht gilt auch bei gemischter oder gewerblich­er Nutzung. Es entfällt jedoch, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienan­gehörigen oder einen Angehörige­n des Haushalts verkaufen möchte.

Auf weitere Einzelheit­en macht die Notarkamme­r Berlin aufmerksam. Das Recht komme auch dann nicht zum Tragen, wenn die Immobilie in Form einer Schenkung weitergege­ben wird. Im Falle des To- des des Mieters geht das gesetzlich­e Vorkaufsre­cht über auf den überlebend­en Ehegatten, Lebenspart­ner, die Kinder oder andere Familienan­gehörige oder Personen, mit denen der Mieter einen gemeinsame­n Haushalt führte.

Der Verkäufer sollte wissen, dass das Vorkaufsre­cht aus dem Grundbuch nicht ersichtlic­h ist, so die Notarkamme­r. Deshalb ist es ratsam, genau zu prüfen, ob beim Verkauf der vermietete­n Wohnung zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungsei­gentum das Mietverhäl­tnis mit diesem Mieter bereits bestand. Notare sind verpflicht­et, Immobilien­eigentümer auf gesetzlich­e Vorkaufsre­chte hinzuweise­n und dies bei der Beurkundun­g im Kaufvertra­g schriftlic­h festzuhalt­en. nd

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