Frist zur Mängelbeseitigung
Expertentipp
Versäumt ein Auftraggeber, dem ausführenden Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, werden rechtliche Konsequenzen für den Ersatz von Aufwendungen nicht erfüllt. Wie der Bauherren-Schutzbund (BSB) informiert, stellte im Falle der Erneuerung einer Heizungsanlage ein Privatgutachten beim Abnahmetermin Mängel fest. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag fristlos und forderte den Aufwand für die Mängelbeseitigung vom Heizungsbauer zurück. Landgericht und Oberlandesgericht München (OLG-Urteil vom 13. März 2012, Az. 9 U 2658/11) als auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 7. November 2013, Az. VII ZR 96/12) waren sich einig: Ohne eindringliche Mahnung mit Fristsetzung werden die rechtlichen Konsequenzen für den Ersatz der Kosten zur Mängelbeseitigung nicht erfüllt, selbst wenn der Heizungsbauer in der Vergangenheit mehrfach erfolglos die Mängel beseitigen wollte.
Ersatzvornahmekosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Auftragnehmer Gelegenheit hatte, die in der Regel höheren Kosten durch eigene Mängelbeseitigung zu vermeiden. Eine Fristsetzung dafür ist nur im Ausnahmefall entbehrlich. BSB/nd