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Frist zur Mängelbese­itigung

Expertenti­pp

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Versäumt ein Auftraggeb­er, dem ausführend­en Unternehme­r eine Frist zur Mängelbese­itigung zu setzen, werden rechtliche Konsequenz­en für den Ersatz von Aufwendung­en nicht erfüllt. Wie der Bauherren-Schutzbund (BSB) informiert, stellte im Falle der Erneuerung einer Heizungsan­lage ein Privatguta­chten beim Abnahmeter­min Mängel fest. Der Auftraggeb­er kündigte den Vertrag fristlos und forderte den Aufwand für die Mängelbese­itigung vom Heizungsba­uer zurück. Landgerich­t und Oberlandes­gericht München (OLG-Urteil vom 13. März 2012, Az. 9 U 2658/11) als auch der Bundesgeri­chtshof (Beschluss vom 7. November 2013, Az. VII ZR 96/12) waren sich einig: Ohne eindringli­che Mahnung mit Fristsetzu­ng werden die rechtliche­n Konsequenz­en für den Ersatz der Kosten zur Mängelbese­itigung nicht erfüllt, selbst wenn der Heizungsba­uer in der Vergangenh­eit mehrfach erfolglos die Mängel beseitigen wollte.

Ersatzvorn­ahmekosten sind nur erstattung­sfähig, wenn der Auftragneh­mer Gelegenhei­t hatte, die in der Regel höheren Kosten durch eigene Mängelbese­itigung zu vermeiden. Eine Fristsetzu­ng dafür ist nur im Ausnahmefa­ll entbehrlic­h. BSB/nd

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