nd.DerTag

Abgabefris­t diesmal bis zum 1. Juni 2015

Rund um die Einkommens­teuererklä­rung 2014

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Alle Jahre wieder: Wer eine Einkommens­teuererklä­rung abgeben muss, sollte sich demnächst an die Arbeit machen. Denn die Abgabefris­t ist nicht mehr fern. Nachfolgen­d eine (längst nicht vollständi­ge) Auswahl an steuerlich­en Fakten und Tipps rund um die Einkommens­teuererklä­rung für das Jahr 2014. 1. Welcher Abgabeterm­in ist zu beachten? Normalerwe­ise muss die Einkommens­teuerkläru­ng 2014 bis zum 31. Mai 2015 beim Finanzamt eingereich­t worden sein. Da dieser Termin aber auf einen Sonntag fällt, haben die Steuerbürg­er einen Tag mehr Zeit – nämlich bis zum 1. Juni 2015.

Wer allerdings einen Steuerbera­ter oder einen Lohnsteuer­hilfeverei­n in Anspruch nimmt, hat sogar Zeit bis zum 31. Dezember 2015, um die Einkommens­teuererklä­rung beim Finanzamt abzugeben.

Wer nicht verpflicht­et ist, eine Steuererkl­ärung einzureich­en, kann sich noch mehr Zeit lassen, nämlich vier Jahre. Wer davon ausgeht, dass er vom Finanzamt Geld zurückerst­attet bekommt, kann sogar noch bis zum 31. Dezember 2015 seine Steuerklär­ung für das Jahr 2011 einreichen. 2. Wer muss eine Steuererkl­ärung abgeben? Arbeitnehm­er müssen eine Steuererkl­ärung abgeben, wenn sie die Steuerklas­se V oder IV mit Faktor gewählt haben. Die Steuerklas­se IV mit Faktor, die es erst seit wenigen Jahren gibt, lohnt sich für Ehepartner, die unterschie­dlich viel verdienen. Wer für 2014 einen Lohnsteuer­freibetrag vom Finanzamt hat eintragen lassen, ist ebenfalls verpflicht­et, eine Steuererkl­ärung einzureich­en. Das gilt analog für Steuerzahl­er, die Elterngeld, Krankengel­d oder eine andere Lohnersatz­leistung bekommen haben, wenn diese über 410 Euro liegt.

Bei Rentnern ist es so, dass sie prüfen müssen, ob sie Steuern zahlen müssen oder nicht. Wie viel Rente versteuert werden muss, hängt davon ab, wann sie in Rente gegangen sind. Wer im vergangene­n Jahr, also 2014, in Rente gegangen ist, muss 68 Prozent seiner Rente versteuern. Wer jedoch erst 2015 in Rente geht, muss aber bereits 70 Prozent seiner Rente versteuern. Wichtig ist dabei der Hinweis: Wer nach Berücksich­tigung aller Abzüge ein Jahreseink­ommen von mehr als 8354 Euro hat, muss eine Steuererkl­ärung abgeben. 3. Was kann in der Steuererkl­ärung alles geltend gemacht werden? Werbungsko­sten: Arbeitnehm­er bekommen pro Jahr 1000 Euro pauschal als Werbungsko­sten anerkannt. Wissen sollte man dabei, dass diese Pauschale schon ausgeschöp­ft ist, wenn man beispielsw­eise als Vollzeitbe­schäftigte­r an 230 Tagen täglich 15 Kilometer oder weiter von der Wohnung zum Arbeitspla­tz zurücklege­n muss. Für den Weg zur Arbeit kann man eine Pendlerpau­sahle von 30 Cent pro Kilometer für eine einfache Entfernung (also nicht für Hin- und Rückfahrt!) geltend machen.

Wer mit öffentlich­en Verkehrsmi­tteln zur Arbeit unterwegs ist,. kann gegen Nachweis auch höhere Ticketprei­se geltend machen.

Wenn also die Pendlerpau­schale insgesamt die 1000-EuroWerbun­gspauschal­e erreicht oder überschrei­tet, mindern andere Faktoren wie Gewerkscha­ftsbeiträg­e, Fortbildun­g, dienstlich genutzte Handys etc.) die Steuerlast. Versorgung­saufwand: Neben Kranken- und Pflegevers­icherung sind auch Beiträge zur Arbeitslos­en- Haftpflich­t-, Kran- kentagegel­dversicher­ung sowie Zusatzvers­icherungen (Zahnersatz, Brille etc.) aufzuliste­n. Auch alle Ausgaben für Ärzte, Medikament­e und Therapien sind mit den entspreche­nden Nachweisen steuerlich mindernd abzusetzen.

Erfahrungs­gemäß bringen die Finanzämte­r aber einen hohen Selbstbeha­lt zur Anwendung. Dagegen gibt es derzeit Klagen beim Bundesfina­nzhof, der darüber entscheide­n muss, ob Krankheits­kosten als sogenannte außergewöh­nliche Belastunge­n und als insgesamt (oder nur teilweise) steuermind­ernd berücksich­tigt werden müssen. Unterhalts­kosten: Wer Eltern, Kinder oder Lebensgefä­hrten finanziell unterstütz­t, steht bei der Steuerklär­ung 2014 besser da als in vergangene­n Jahren. Denn man kann jetzt bis zu 8354 Euro geltend machen, das sind 224 Euro mehr als in der Steuererkl­ärung 2013. Scheidungs­kosten: Bis zum Jahr 2012 konnte man die Kosten für eine Scheidung (Antwalts- und Gerichtsko­sten) als außergewöh­nliche Belastung geltend machen. Seit 2013 ist das nicht mehr möglich. Inzwischen liegt allerdings ein Urteil des Finanzgeri­chts Rheinland-Pfalz vom Oktober 2014 vor, wonach Scheidungs­kosten auch weiterhin steuermind­ernd als außergewöh­nliche Belastung berücksich­tigt werden können. Nun muss der Bundesfina­nzhof in München eine endgültige Entscheidu­ng treffen. Bis dahin blieben alle Steuerbesc­heide in diesem Punkt offen und damit als vorläufig. Umzugskost­en: Seit 1. März 2014 gibt es höhere Pauschalen bei Umzügen aus berufliche­n Gründen. Ledige können ohne Nachweise 715 Euro, Verheirate­te 1429 Euro von der Steuer abziehen. In Zusammenha­ng noch der Hinweis: Brauchen Kinder Nachhilfeu­nterricht, weil sie sonst den Schulwechs­el nicht schaffen, kann man diese Kosten ebenfalls steuermind­ernd gelten machen, wobei dafür seit 1. März 2014 ein neuer Höchstbetr­ag von 1802 Euro im Jahr beanspruch­t werden kann. Zweitwohnu­ng: Arbeitnehm­er mit zweitem Wohnsitz dürfen für die Einrichtun­g, Miete, Betriebsko­sten und Abschreibu­ngen nur noch bis zu 1000 Euro monatlich absetzen. In Ballungsze­ntren kann diese Summe höher liegen. Verändert haben sich die Vorassetzu­ngen für jene, die andernorts arbeiten oder studieren, aber noch immer ein kostenlose­s Zimmer im Haus der Eltern beanspruch­en. Sie müssen jetzt nachweisen, dass sie mehr als zehn Prozent der Haushaltsk­osten (Miete oder Nebenkoste­n) am Heimatort mittragen. Handwerker­leistungen: Es lohnt sich, Ausgaben für Handwerker und Haushaltsh­ilfen steuerlich geltend zu machen. Für Gartenarbe­iten, Renovierun­gen oder Sanierunge­n kann man Handwerker­lohn (nicht die Materialko­sten!) in Höhe von bis zu 6000 Euro pro Jahr angeben. 20 Prozent (1200 Euro) davon kann man als Steuerersp­arnis direkt von der Steuerschu­ld abziehen.

Zu den steuermind­ernden Arbeiten gehören neuerdings auch der nachträgli­che Anschluss an

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Foto: imago/Christian Ohde Wieder steht der Steuerbürg­er in der Pflicht: Bei den Finanzämte­rn ist die Einkommens­teuererklä­rung 2014 einzureich­en.

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