Azubis können doppelt kassieren
Vermögensbildung
Für Azubis ist der Abschluss eines Bausparvertrages zur Vermögensbildung attraktiv. Die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers können Azubis in ihrem Bausparvertrag anlegen und dafür die Arbeitnehmersparzulage kassieren. Ein Anrecht auf diese Zulage haben Ledige, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen unter 17 900 Euro liegt. Auch wenn die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen nicht tarifvertraglich festgelegt ist, kann der Azubi mit seinem Arbeitgeber bilateral vereinbaren, dass ein Teil des Lohnes oder Gehaltes vermögenswirksam angelegt wird.
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt neun Prozent der vermögenswirksam angelegten Summe; maximal sind 470 Euro förderfähig – die höchstmögliche Jahreszulage beträgt 42,30 Euro.
Azubis können unter bestimmten Bedingungen auch die Wohnungsbauprämie bekommen (ab dem 16. Lebensjahr hat man darauf einen eigenen Anspruch). Wenn sie zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen noch Geld in den Bausparvertrag überweisen. Der höchstmögliche Betrag für Ledige liegt bei 45 Euro im Jahr, wofür 512 Euro in den Vertrag eingezahlt werden müssen.
Ein Alleinstehender mit Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie würde bei entsprechenden Einzahlungen aufs Bausparkonto – bei mindestens 982 Euro jährlich – maximal 87,30 Euro vom Staat geschenkt bekommen. Wer weniger einzahlt, bekommt die staatlichen Förderung nur anteilig.
Katrin Baum