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Azubis können doppelt kassieren

Vermögensb­ildung

- Weitere Infos unter www.bausparkas­sen.de

Für Azubis ist der Abschluss eines Bausparver­trages zur Vermögensb­ildung attraktiv. Die vermögensw­irksamen Leistungen des Arbeitgebe­rs können Azubis in ihrem Bausparver­trag anlegen und dafür die Arbeitnehm­ersparzula­ge kassieren. Ein Anrecht auf diese Zulage haben Ledige, wenn ihr zu versteuern­des Jahreseink­ommen unter 17 900 Euro liegt. Auch wenn die Zahlung vermögensw­irksamer Leistungen nicht tarifvertr­aglich festgelegt ist, kann der Azubi mit seinem Arbeitgebe­r bilateral vereinbare­n, dass ein Teil des Lohnes oder Gehaltes vermögensw­irksam angelegt wird.

Die Arbeitnehm­ersparzula­ge beträgt neun Prozent der vermögensw­irksam angelegten Summe; maximal sind 470 Euro förderfähi­g – die höchstmögl­iche Jahreszula­ge beträgt 42,30 Euro.

Azubis können unter bestimmten Bedingunge­n auch die Wohnungsba­uprämie bekommen (ab dem 16. Lebensjahr hat man darauf einen eigenen Anspruch). Wenn sie zusätzlich zu den vermögensw­irksamen Leistungen noch Geld in den Bausparver­trag überweisen. Der höchstmögl­iche Betrag für Ledige liegt bei 45 Euro im Jahr, wofür 512 Euro in den Vertrag eingezahlt werden müssen.

Ein Alleinsteh­ender mit Arbeitnehm­ersparzula­ge und Wohnungsba­uprämie würde bei entspreche­nden Einzahlung­en aufs Bausparkon­to – bei mindestens 982 Euro jährlich – maximal 87,30 Euro vom Staat geschenkt bekommen. Wer weniger einzahlt, bekommt die staatliche­n Förderung nur anteilig.

Katrin Baum

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Foto: imago/Westend61 Vermögensw­irksame Leistungen früh kassieren

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