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Abschleppk­osten auch bei später aufgestell­ten Schildern

Verkehrsre­cht

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Autofahrer müssen auch dann die Abschleppk­osten zahlen, wenn Parkverbot­sschilder erst nachträgli­ch aufgestell­t werden und ihr Pkw deshalb Tage später abgeschlep­pt wird. So urteilte das Verwaltung­sgericht in Neustadt an der Weinstraße am 4. Februar 2015 (Az. 5 K 444/14.NW). Geklagt hatte ein Fahrer, der sein Auto ordnungsge­mäß auf einem Parkplatz in Haßloch abgestellt hatte und dann verreiste. Am gleichen Tag stellte die Gemeinde Parkverbot­sschilder auf. Vier Tage später ließ die Stadt Haßloch das Auto abschleppe­n.

Der Fahrer klagte gegen die Gemeinde, weil er die Kosten für das Abschleppe­n nicht tragen wollte. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, das Verkehrsze­ichen sei »auch gegenüber dem Kläger bekanntgem­acht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen sei«. Er habe sein Auto also wegfahren müssen. Auch auf einem Dauerparkp­latz sei dem Kläger zuzumuten, innerhalb von drei Tagen zu kontrollie­ren, ob das Parken noch immer erlaubt sei. Wenn ein Auto geblitzt wird und der Halter Angaben zum Fahrer verweigert, kann er gezwungen werden, ein Fahrtenbuc­h zu führen. Das entschied das Verwaltung­sgericht Koblenz am 13. Januar 2015 (Az. 4 K 215/14.KO). Der Wagen einer Frau war im Sommer 2013 im Kreis Cochem-Zell 50 km/h zu schnell unterwegs. Als die Polizei ihr einen Fragebogen zu dem Vorfall schickte, äußerte sie sich nicht dazu, wer am Steuer saß und verwies auf ihr Zeugnisver­weigerungs­recht. Der Rhein-Hunsrück-Kreis verlangte daraufhin, für acht Monate ein Fahrtenbuc­h zu führen, wogegen sie erfolglos klagte.

Das Fahrtenbuc­h dürfe verlangt werden, die Auflage diene der vorbeugend­en Gefahrenab­wehr, argumentie­rten die Koblenzer Richter. Die Frau habe nach der Geschwindi­gkeits- überschrei­tung mit ihrem Verhalten deutlich gemacht, nicht auskunftsw­illig zu sein. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Ein Lastwagenf­ahrer muss nach Auffassung des Oberlandes­gerichts Oldenburg nicht wissen, wie lang die Striche der Fahrbahnma­rkierung auf einer Autobahn sind. Mit diesem Urteil des Oberlandes­gerichts Oldenburg vom 5. Ja-

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Foto: dpa/Roland Holschneid­er Ein Streit um die Abschleppk­osten auf einem Parkplatz in der Stadt Haßloch ging bis vor das Verwaltung­sgericht.

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