nd.DerTag

Zugelaufen­e oder gefundene Haustiere nicht behalten

Fundrecht

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Gemäß dem im Bürgerlich­en Gesetzbuch verankerte­n Fundrecht sind die geltenden Vorschrift­en für Fundsachen auch auf Tiere anzuwenden. Wie die »aktion tier – menschen für tiere« informiert, darf man zugelaufen­e oder aufgegriff­ene Heimtiere wie Katzen, Hunde und Ziervögel nicht einfach behalten, da es sich um sogenannte Fundtiere handelt. Wer solch ein »verlorenes« Tier an sich nimmt, muss es unverzügli­ch bei der Polizei oder beim Ordnungsam­t abgeben.

Seitens der Städte und Kommunen besteht die Verpflicht­ung, Fundtiere entgegen zu nehmen, artgerecht unterzubri­ngen und tierärztli­ch zu versorgen. Die meisten Kommunen in Deutschlan­d können diese Verwahrung­spflicht mangels geeigneter Unterbring­ungsmöglic­hkeiten nicht selbst erfüllen und beauftrage­n daher ein ortsansäss­iges Tierheim oder eine Tierpensio­n. Diese amtlichen, von der Stadt oder der Gemeinde entspreche­nd über Fundtierve­rträge bezahlten Tiersammel­stellen sind die »Fundbüros für Tiere«.

Wenn keine Möglichkei­t besteht, das aufgegriff­ene Haustier ordnungsge­mäß abzugeben, muss der Fund zumindest bei der Gemeinde oder der Polizei gemeldet werden. Mit Erlaubnis der Behörden kann der Finder das Tier sogar bei sich zu Hause unterbring­en und betreuen. Meldet sich der rechtmäßig­e Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach der Fundtieran­zeige, muss das Tier allerdings an ihn zurückgebe­n werden. Wer das Tier weder abgibt noch den Fund meldet, macht sich strafbar. nd

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