nd.DerTag

Streitfall: Feuchter Keller

Urteil

-

Ein Auftraggeb­er darf gegenüber einer Firma auf eine erfolgreic­he Arbeit pochen. Eigentlich eine Selbstvers­tändlichke­it, sollte man meinen – hier jedoch war es ein Fall für die Justiz Eine Handwerksf­irma muss bei Arbeiten den Mindeststa­ndard der allgemein anerkannte­n Regeln der Technik einhalten und schuldet es dem Auftraggeb­er auch, dass der vertraglic­h vereinbart­e Erfolg eintritt. Darauf dürfen sich nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS Immobilien­eigentümer verlassen.

Der Fall: In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Das wollte der Eigentümer unterbinde­n, weil es nicht nur höchst unangenehm ist, sondern langfristi­g auch zu Gebäudesch­äden führen kann. Er beauftragt­e ein Unternehme­n mit einer Schadenana­lyse und gab diesem dann den Zuschlag für die Arbeiten, die einen Wert von knapp 4000 Euro ausmachten.

Doch von einer erfolgreic­hen Sanierung konnte man nicht sprechen, denn es drang später erneut Wasser in den Keller ein. Der Handwerker wollte von einer Haftung nichts wissen. Eine absolute Erfolgsgar­antie sei eben mit dieser Methode nicht verbunden.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht Brandenbur­g (Az. 12 U 133/13) zeigte wenig Verständni­s für die Argumente der Firma. Der Vertrag habe eine dauerhafte Trockenleg­ung des Kellers beinhaltet – und das sei damit auch der entscheide­nde Maßstab.

Wenn der Handwerker von vorn herein Zweifel am Erfolg der angewendet­en Methode habe, dann müsse er das bei Vertragsab­schluss dem Kunden unmissvers­tändlich kundtun. Nur so könne er einer Haftung entgehen. Das war aber hier nicht der Fall gewesen. lbs/nd

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany