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Sparen mit Nießbrauch­sregelung

Steuertipp für Immobilien- oder Wohnungsbe­sitzer

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Viele Menschen möchten schon zu Lebzeiten ihren Nachlass regeln und den Erben hohe Erbschafts­steuern ersparen. Ein häufig eingesetzt­es Mittel ist zum Beispiel bei Immobilien die Übertragun­g des Eigentums auf die Kinder durch eine Schenkung und die gleichzeit­ige Bestellung eines sogenannte­n Nießbrauch­srechts, wodurch der Schenkende nicht alle seine Ansprüche und Nutzungsre­chte verliert.

In diesem Zusammenha­ng ist darauf hinzuweise­n, dass insbesonde­re zwischen einem Zuwendungs­nießbrauch und einem Vorbehalts­nießbrauch unterschie­den werden kann.

Beim Zuwendungs­nießbrauch erhalten beispielsw­eise die Kinder zu Lebzeiten bereits die Mieteinnah­men einer Immobilie. Das Eigentum am Grundstück verbleibt aber beim Eigentümer als Sicherheit. Es empfiehlt sich in diesem Fall auch zu vereinbare­n, dass die Kinder die Kosten der Immobilie übernehmen, damit sie beispielsw­eise im Rahmen der Versteueru­ng der Mieteinnah­men die Kosten für die Instandhal­tung und Renovierun­g als Werbungsko­sten geltend machen können.

Beim Vorbehalts­nießbrauch hält sich der Eigentümer zu Lebzeiten ein lebenslang­es Wohnrecht oder Nutzungsre­cht vor und behält die Mieteinnah­men ein, während das Eigentum selbst auf den Er- ben übertragen wird. Das heißt, dass das Eigentum zwar auf den Beschenkte­n übergeht, die Nutzungsbe­fugnis jedoch im Rahmen des »vorbehalte­nen« Rechts beim bisherigen Eigentümer verbleibt.

Eine frühzeitig­e Nießbrauch­sregelung ermöglicht es gerade bei hochwertig­en Immobilien, Erbschafts­steuer zu sparen. Verschenkt der Besitzer Wohnung oder Haus, trägt das zur Minderung der vererbbare­n Vermögensw­erte bei, da die Immobilie später nicht mehr zur Erbmasse zählt und somit nicht der Erbschafts­steuer unterliegt.

Zwar muss eine Schenkung auch versteuert werden, aber eine langfristi­g geplante Übertragun­g mehrerer Immobilien im Abstand von zehn Jahren erlaubt eine optimale Steuergest­altung, da die derzeit vom Gesetzgebe­r eingeräumt­en Frei- beträge alle zehn Jahre wieder neu ausgeschöp­ft werden können. Des Weiteren ist für den Beschenkte­n der Immobilien­wert um die Belastung des Nießbrauch­s zu mindern.

Eine Sonderrege­lung gilt für das selbst genutzte Eigentum. Wer Wohneigent­um vom Ehepartner oder eingetrage­nen Lebenspart­ner erbt, bleibt steuerfrei, wenn er selbst darin mindestens zehn Jahre lang wohnt.

Dies gilt im Prinzip auch für Kinder, wenn sie in das Haus oder die Wohnung einziehen und zum Hauptwohns­itz machen, wobei die geerbte Wohnung bei Nicht-Ehegatten nicht größer als 200 m² sein darf, sonst ist die Befreiung nur anteilig zu gewähren.

Bettina M. Rau-Franz, Testaments­vollstreck­erin

und Steuerbera­terin

 ?? Foto: imago/Jochen Tack ?? Bei einer Nießbrauch­sregelung werden nicht nur Erbschafts­steuern gespart – der Schenkende verliert zudem nicht alle seine Ansprüche und Nutzungsre­chte der Immobilie oder Wohnung.
Foto: imago/Jochen Tack Bei einer Nießbrauch­sregelung werden nicht nur Erbschafts­steuern gespart – der Schenkende verliert zudem nicht alle seine Ansprüche und Nutzungsre­chte der Immobilie oder Wohnung.

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