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Wer sich Filme im Zug anschaut

Teurer und gegebenenf­alls ordnungswi­driger Zeitvertre­ib

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Immer mehr Reisende schauen zum Zeitvertre­ib auf Bahnoder Busfahrten Filme und Serien auf dem Laptop, dem Smartphone oder dem Tablet. Wenn die Inhalte allerdings einer Altersbesc­hränkung unterliege­n und auch reisende Kinder mitschauen könnten, kann es Ärger geben. Darüber informiert die Deutsche Anwaltausk­unft. Inhalte, die einer Altersbesc­hränkung unterliege­n, also etwa erst ab 18 Jahren freigegebe­n sind, dürfen Kindern nicht zugänglich gemacht werden.

»Das aber wäre der Fall, wenn ein solcher Film oder eine solche Serie im Zug eingesehen werde kann«, sagt Claas Oehler, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

Die Folgen könnten gravierend sein – theoretisc­h: Wer ge- gen das Jugendschu­tzgesetz verstößt, handelt ordnungswi­drig und muss bis zu 50 000 Euro Geldbuße zahlen.

Um eine Ordnungswi­drigkeit zu begehen, muss allerdings die sogenannte subjektive Tatbestand­sseite erfüllt sein. Will heißen: Man muss vorsätzlic­h handeln. Das ist wohl in dem hier diskutiert­en Fall des Filmgucken­s in der Bahn, im Bus oder auch im Flugzeug in aller Regel nicht so.

Wer dennoch auf Nummer sicher gehen will, kann einen möglichen Verstoß recht einfach vermeiden. Rechtsanwa­lt Claas Oehler: »Wenn Kinder auf einen Laptop im Zug gucken, kann man den eventuell jugendgefä­hrdenden Film einfach anhalten, den Laptop zuklappen oder die Kinder mit dem Hinweis wegschicke­n, dass dieser Film für sie nicht geeignet ist.« Ebenfalls könne man sich im Zug so platzieren, dass ein Einsehen des Bildes nicht möglich ist. DAV/nd

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