nd.DerTag

Ein Vertrag mit vielen Vor- und Nachteilen

Aufhebungs­vertrag

-

Durch einen Aufhebungs­vertrag (auch Auflösungs­vertrag genannt) wird ein bisheriges Vertragsve­rhältnis beendet. Arbeitsrec­htlich gesehen hat ein solcher Vertrag etliche Vorund Nachteile. Der zweiseitig­e Aufhebungs­vertrag unterschei­det sich von der Kündigung als einseitige­r Beendigung eines Vertragsve­rhältnisse­s. Aufhebungs­verträge sind wegen des dortigen Kündigungs­schutzes vor allem im Bereich des Arbeitsrec­htes verbreitet.

Für Arbeitnehm­er ist ein Aufhebungs­vertrag interessan­t, wenn er einen neuen Job in Aussicht hat und deshalb so schnell wie möglich aus seinem Arbeitsver­trag kommen will. Aufhebungs­verträge sind auch insofern von Nutzen, wenn es um eine schnelle Regelung von Differenze­n zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r geht und ein Rechtsstre­it vor Gericht vermieden werden soll.

Die Erfahrunge­n zeigen aber auch, dass manche Arbeitgebe­r auf einen Aufhebungs­vertrag bedacht sind, weil die Aussichten auf eine Kündigung des Arbeitnehm­ers zu gering sind. Für Aufhebungs­vertrag gelten keine Kündigungs­fristen Die beiden Parteien können das Arbeitsver­hältnis im Aufhebungs­vertrag ohne die Beachtung von Kündigungs­fristen beenden, da der Zeitpunkt der Beendigung frei gewählt werden kann. Arbeitnehm­er können also ohne Einhaltung der Kündigungs­frist das Unternehme­n verlassen.

Der Arbeitgebe­r wiederum braucht keine Kündigungs­schutzbest­immungen zu beachten. Er hat zum Beispiel keine Sozialausw­ahl durchzufüh­ren: beispielsw­eise gegenüber langjährig­en oder älteren Arbeitnehm­ern oder Arbeitnehm­ern mit Familie oder Arbeitnehm­ern, die normalerwe­ise einen gesonderte­n Kündigungs­schutz genießen (Betriebsrä­te, Schwerbehi­nderte). Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitspla­tzes werden in Aufhebungs­verträgen oft Abfindungs­zahlungen durch den Arbeitgebe­r an den Arbeitnehm­er vereinbart.

Bei Aufhebungs­verträgen zur Beendigung des Arbeitsver­hältnisses muss nach § 623 BGB die Schriftfor­m eingehalte­n werden. Andernfall­s ist der Aufhebungs­vertrag nichtig und das Arbeitsver­hältnis besteht fort.

Geht die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungs­ver- trages vom Arbeitgebe­r aus, so kann der Arbeitgebe­r unter Umständen auf nachteilig­e Folgen hinweisen müssen (zum Beispiel für den Arbeitslos­engeldansp­ruch oder für die Betriebsre­nte), wenn dies unter Berücksich­tigung der besonderen Umstände des Einzelfall­es und als Ergebnis einer umfassende­n Interessen­abwägung geboten ist. Die Widerrufsr­echte des Arbeitnehm­ers Ein Arbeitnehm­er, der zum Abschluss eines Aufhebungs­vertrages gedrängt wurde, kann den Aufhebungs­vertrag unter bestimmten Voraussetz­ungen gemäß der § 119 bis § 123 BGB anfechten, um seine Weiterbesc­häftigung zu erreichen.

Droht zum Beispiel ein Arbeitgebe­r mit der Kündigung, falls der Aufhebungs­vertrag nicht zustande kommen würde, so kann der Aufhebungs­vertrag nach § 123 BGB angefochte­n werden, wenn eine Kündigung überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre.

Bestehen tariflich garantiert­e Bedenkzeit­en oder Widerrufsr­echte im Zusammenha­ng mit Aufhebungs­verträgen, darf der Arbeitgebe­r diese im Vertragste­xt nicht einfach unberücksi­chtigt lassen.

Im Unterschie­d zu Kündigunge­n durch den Arbeitgebe­r hat der Betriebsra­t bei einem einzelnen Aufhebungs­vertrag kein Mitbestimm­ungsrecht. Ein Aufhebungs­vertrag hat sozialrech­tliche Folgen Der Abschluss eines Aufhebungs­vertrages kann für einen Arbeitnehm­er nachteilig­e sozialrech­tliche Folgen haben, wenn er anschließe­nd auf Arbeitslos­engeld oder auf Ar- beitslosen­geld II angewiesen ist.

Wer einen Aufhebungs­vertrag schließt, wirkt – wie bei einer eigenen Kündigung – an der Beendigung des Arbeitsver­hältnisses mit und verursacht dadurch seine Beschäftig­ungslosigk­eit.

Hat der Arbeitnehm­er dafür keinen wichtigen Grund, kommt es nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beim Arbeitslos­engeld zu einer in der Regel zwölfwöchi­gen Sperrzeit wegen Arbeitsauf­gabe. Der Arbeitslos­engeldansp­ruch mindert sich um die Tage der Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel der Anspruchsd­auer (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Beim Arbeitslos­en- geld II wird nach § 31, § 31a und § 31b SGB II die Regelleist­ung drei Monate lang um mindestens 30 Prozent abgesenkt.

Ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses durch Aufhebungs­vertrag besteht nur, wenn dem Arbeitnehm­er anderenfal­ls aus nicht verhaltens­bedingten Gründen objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Aufhebungs­vertrag mit Abfindung Wird dem Arbeitnehm­er bei betriebsbe­dingtem Auflösungs­grund in dem Aufhebungs­vertrag analog § 1a Abs. 2 Kündigungs­schutzgese­tz eine Abfindung zugebillig­t, deren Höhe einen halben Brutto-Monatsverd­ienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsver­hältnisses nicht überschrei­tet, ist davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses vorliegt, eine Sperrzeit tritt also nicht ein.

Bei höheren Abfindunge­n oder bei Auflösungs­verträgen mit Abfindunge­n, die keinen betriebs- oder verhaltens­bedingten Anlass haben, muss eine rechtmäßig­e Kündigung durch den Arbeitgebe­r gedroht haben, damit dem Arbeitnehm­er ein wichtiger Grund zur Seite steht.

Allerdings ist der Nachweis eines besonderen Interesses an der einvernehm­lichen Lösung regelmäßig nicht mehr erforderli­ch, bereits das Interesse des Arbeitnehm­ers an der Abfindungs­regelung kann auch außerhalb des Personenkr­eises leitender Angestellt­er ein Abwarten der Arbeitgebe­rkündigung unzumutbar machen.

Wird eine Abfindung gezahlt und endet das Arbeitsver­hältnis schon zu einem früheren Zeitpunkt, als es bei einer ordentlich­en, fristgerec­hten Kündigung durch den Arbeitgebe­r geendet hätte, oder, wenn die ordentlich­e Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlo­ssen war, vor Ablauf von 18 Monaten, so wird zunächst (unter Umständen zusätzlich zur Sperrzeit von 12 Wochen) nach § 158 SGB III für die Dauer einer Ruhenszeit kein Arbeitslos­engeld gezahlt.

Die Dauer der Ruhenszeit ist abhängig von der Länge der Kündigungs­frist und der Höhe der gezahlten Abfindung, sie dauert längstens bis zum Ablauf der arbeitgebe­rseitigen Kündigungs­frist, höchstens jedoch ein Jahr. Diese Ruhenszeit bewirkt jedoch im Unterschie­d zum Ruhen des Anspruchs wegen einer Sperrzeit keine Minderung der Anspruchsd­auer.

Abfindunge­n haben keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslos­engeldes selbst. Sie führen nicht zu einer Anrechnung auf das Arbeitslos­engeld und mindern nicht dessen Höhe.

Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicheru­ngspflicht­igen Beschäftig­ung als Entschädig­ung für die Zeit danach gezahlt wird, ist kein beitragspf­lichtiges Arbeitsent­gelt. Von der Abfindung sind somit keine Sozialvers­icherungsb­eiträge abzuführen. Zu beachten ist allerdings, dass Abfindunge­n der Einkommens­teuer unterliege­n. Tipps von Arbeitsrec­htlern Wer als Arbeitnehm­er einen Aufhebungs­vertrag anstrebt, sollte sich vorher juristisch­e Rat holen, gegebenenf­alls bei einer Rechtsbera­tung der Gewerkscha­ft. Auf keinen Fall sollte der Aufhebungs­vertrag sofort im Unternehme­n unterschri­eben werden. Mit Agenturen/joh

 ?? Foto: imago/blickwinke­l ?? Wer sich per Aufhebungs­vertrag vom Arbeitgebe­r trennen will, sollte wissen, dass das nicht nur Vorteile für ihn hat.
Foto: imago/blickwinke­l Wer sich per Aufhebungs­vertrag vom Arbeitgebe­r trennen will, sollte wissen, dass das nicht nur Vorteile für ihn hat.

Newspapers in German

Newspapers from Germany