Kosten für Abschiedsfeier können steuerlich abzugsfähig sein
Steuertipp
Die Kosten für die Abschiedsfeier eines Arbeitnehmers wegen eines Stellenwechsels können steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Im Gegensatz zum Finanzamt gelangte das Finanzgericht Münstermit Urteil vom 15. Juli 2015 (Az. 4 K 3236/12 E) zu dem Schluss, dass es sich bei der Abschiedsfeier eines Diplomingenieurs nicht um eine private Veranstaltung gehandelt habe.
Der Diplomingenieur war aus einem Unternehmen an eine Fachhochschule gewechselt und hatte dort eine Lehrtätigkeit aufgenommen. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der zuvor als leitender Angestellter tätige Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab, die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Diplomingenieurs.
Das Restaurant stellte schließlich für die Ausrichtung der Abschiedsfeier mit rund 100 Teil- nehmern rund 5000 Euro in Rechnung. Der Kläger machte diese Summe in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend.
Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung aber mit der Begründung ab, es habe sich um eine private Feier gehandelt.
Das Finanzgericht Münster entschied in diesem Fall völlig anders. Die Aufwendungen für die Abschiedsfeier seien durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst gewesen, befanden die Richter. Auch hätten sämtliche Gäste des Diplomingenieurs aus dessen beruflichem Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe er nicht eingeladen.
Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei zudem ohne Ehebeziehungsweise Lebenspartner eingeladen worden, argumentierten die Richter weiter. Auch seien der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Teilnehmer unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch gewesen, als dass daraus ein privater Hintergrund der Feier abgeleitet werden könne. AFP/nd