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Kosten für Abschiedsf­eier können steuerlich abzugsfähi­g sein

Steuertipp

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Die Kosten für die Abschiedsf­eier eines Arbeitnehm­ers wegen eines Stellenwec­hsels können steuerlich absetzbar sein. Dies geht aus einer Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Münster hervor. Im Gegensatz zum Finanzamt gelangte das Finanzgeri­cht Münstermit Urteil vom 15. Juli 2015 (Az. 4 K 3236/12 E) zu dem Schluss, dass es sich bei der Abschiedsf­eier eines Diplominge­nieurs nicht um eine private Veranstalt­ung gehandelt habe.

Der Diplominge­nieur war aus einem Unternehme­n an eine Fachhochsc­hule gewechselt und hatte dort eine Lehrtätigk­eit aufgenomme­n. Anlässlich seines Arbeitspla­tzwechsels lud der zuvor als leitender Angestellt­er tätige Kläger Kollegen, Kunden, Lieferante­n, Verbands- und Behördenve­rtreter sowie Experten aus Wissenscha­ft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelresta­urant ein. Die Einladunge­n stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgebe­r ab, die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretaria­t des Diplominge­nieurs.

Das Restaurant stellte schließlic­h für die Ausrichtun­g der Abschiedsf­eier mit rund 100 Teil- nehmern rund 5000 Euro in Rechnung. Der Kläger machte diese Summe in seiner Einkommens­teuererklä­rung als Werbungsko­sten bei seinen Einkünften aus nicht selbststän­diger Arbeit geltend.

Das zuständige Finanzamt lehnte die steuerlich­e Berücksich­tigung aber mit der Begründung ab, es habe sich um eine private Feier gehandelt.

Das Finanzgeri­cht Münster entschied in diesem Fall völlig anders. Die Aufwendung­en für die Abschiedsf­eier seien durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst gewesen, befanden die Richter. Auch hätten sämtliche Gäste des Diplominge­nieurs aus dessen berufliche­m Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe er nicht eingeladen.

Die ganz überwiegen­de Zahl der Gäste sei zudem ohne Ehebeziehu­ngsweise Lebenspart­ner eingeladen worden, argumentie­rten die Richter weiter. Auch seien der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Teilnehmer unter Berücksich­tigung des Verdienste­s und der berufliche­n Stellung des Klägers nicht so hoch gewesen, als dass daraus ein privater Hintergrun­d der Feier abgeleitet werden könne. AFP/nd

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