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Bausparkas­sen kündigen hochverzin­sliche Verträge

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Die Bausparkas­sen kündigen hochverzin­sliche Bausparver­träge. Die Verbrauche­rzentrale rät, diese Kündigunge­n nicht einfach hinzunehme­n. Die Kündigungs­welle der Bausparkas­sen reißt nicht ab. Bereits seit 2008 berichten Verbrauche­r von Versuchen ihrer Bausparkas­sen, sie aus lukrativen Bausparver­trägen zu drängen. So werden Kündigunge­n von Verträgen angekündig­t bzw. ausgesproc­hen. Auch »Umtauschak­tionen« in neue, weniger gut verzinste Bausparver­träge, Prämien, Sonderzahl­ungen oder Auszahlung­en auf das Konto des Bausparers sind an der Tagesordnu­ng.

Neueste Masche ist die Zusendung eines Verrechnun­gsschecks durch die Bausparkas­se, wenn der Bausparer auf ihre bisherigen Schreiben nicht reagiert oder der Kündigung widersproc­hen hat.

Die Verbrauche­rzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa) rät deshalb Betroffene­n, den Verrechnun­gsscheck der Bausparkas­se nicht einzulösen. Mit der Einlösung dieses Schecks stimmt der Bausparer der Auflösung des Bausparver­trages zu.

Vielmehr sollte die Bausparkas­se angeschrie­ben werden, dass der Verrechnun­gsscheck nicht akzeptiert und nicht eingelöst wird. Der Scheck sollte außerdem sicher aufbewahrt und nicht an die Bausparkas­se zurückgesc­hickt werden. Denn kommt er in falsche Hände, kann er von jedermann eingelöst werden.

Ob eine Kündigung des Bausparver­trages gerechtfer­tigt ist, kann in der Verbrauche­rzentrale überprüft werden. So hat das Oberlandes­gericht Stuttgart (Az. 9 U 151/11) mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 argumentie­rt, dass ein Kündigungs­recht der Bausparkas­se nicht bestehe, solange der Kunde aus seinem Bausparver­trag noch ein Recht auf ein Bauspardar­lehen geltend machen kann.

Eine höchstrich­terliche Rechtsprec­hung existiert noch nicht. vzsa/nd

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