Kein Pfand
Dubiose AGB-Klausel
Mobilfunkkunden müssen kein Pfand zahlen, wenn sie nach Vertragsende ihre SIMKarte behalten Immer wieder werden verbraucherfeindliche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkunternehmen formuliert. So auch zum Pfand für gebrauchte SIM-Karten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte in einem Urteil von 2012 einem Mobilfunkanbieter verboten, von Kunden eine Pfandgebühr von 9,97 Euro zu kassieren, wenn sie nach dem Ende ihres Mobilfunkvertrags die gebrauchte SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschickten.
Daraufhin änderte das Unternehmen die unzulässige AGB-Klausel: Es kassierte aber weiterhin Pfand für nicht zurückgegebene SIM-Karten, erstattete aber die Gebühr, wenn die Kunden diese später zurückschickten – auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen.
Daraufhin forderten die Verbraucherschützer den Mobilfunkanbieter auf, die neue Version der Pfand-AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden und klagten. Das OLG Schleswig mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. 1 U 6/14) erklärte auch die neue Klausel für unwirksam. Der Mobilfunkanbieter könne mit gebrauchten SIM-Karten überhaupt nichts anfangen. Er entsorge die wertlosen Karten nur, was nichts einbringe, sondern umgekehrt Kosten verursache. Also gebe es kein berechtigtes Interesse des Unternehmens daran, dass Kunden die Karten zurückgeben.
Das Kartenpfand verschaffe dem Unternehmen Einnahmen ohne jede Gegenleistung. Der Anbieter rechne damit, dass die wenigsten Kunden beim Auslaufen ihres Vertrags an die AGB-Klausel zum Pfand dächten. Viele würden sich auch wegen eines so hohen Betrages von 9,97 Euro nicht die Mühe machen, die SIM-Karte zur Post zu bringen. OnlineUrteile.de/nd