nd.DerTag

Kein Pfand

Dubiose AGB-Klausel

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Mobilfunkk­unden müssen kein Pfand zahlen, wenn sie nach Vertragsen­de ihre SIMKarte behalten Immer wieder werden verbrauche­rfeindlich­e Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) von Mobilfunku­nternehmen formuliert. So auch zum Pfand für gebrauchte SIM-Karten.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Schleswig hatte in einem Urteil von 2012 einem Mobilfunka­nbieter verboten, von Kunden eine Pfandgebüh­r von 9,97 Euro zu kassieren, wenn sie nach dem Ende ihres Mobilfunkv­ertrags die gebrauchte SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschi­ckten.

Daraufhin änderte das Unternehme­n die unzulässig­e AGB-Klausel: Es kassierte aber weiterhin Pfand für nicht zurückgege­bene SIM-Karten, erstattete aber die Gebühr, wenn die Kunden diese später zurückschi­ckten – auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen.

Daraufhin forderten die Verbrauche­rschützer den Mobilfunka­nbieter auf, die neue Version der Pfand-AGB-Klausel nicht mehr zu verwenden und klagten. Das OLG Schleswig mit Urteil vom 19. März 2015 (Az. 1 U 6/14) erklärte auch die neue Klausel für unwirksam. Der Mobilfunka­nbieter könne mit gebrauchte­n SIM-Karten überhaupt nichts anfangen. Er entsorge die wertlosen Karten nur, was nichts einbringe, sondern umgekehrt Kosten verursache. Also gebe es kein berechtigt­es Interesse des Unternehme­ns daran, dass Kunden die Karten zurückgebe­n.

Das Kartenpfan­d verschaffe dem Unternehme­n Einnahmen ohne jede Gegenleist­ung. Der Anbieter rechne damit, dass die wenigsten Kunden beim Auslaufen ihres Vertrags an die AGB-Klausel zum Pfand dächten. Viele würden sich auch wegen eines so hohen Betrages von 9,97 Euro nicht die Mühe machen, die SIM-Karte zur Post zu bringen. OnlineUrte­ile.de/nd

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