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Razzia nur bei konkretem Verdacht

Bundesverf­assungsger­icht stärkt Pressefrei­heit

- Agenturen/nd

Karlsruhe. Das Bundesverf­assungsger­icht hat die Pressefrei­heit und den Schutz von Informante­n gestärkt. Redaktions­räume und Wohnungen von Journalist­en dürfen nicht durchsucht werden, um den Verdacht von Straftaten durch Informante­n aufklären zu können, heißt es in einem am Freitag veröffentl­ichten Beschluss. Demnach sind Durchsuchu­ngen nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht gegen einen Journalist­en besteht. Damit waren die Klagen eines Journalist­en der »Berliner Morgenpost« und des AxelSpring­er-Verlags erfolgreic­h. »Eine Durchsuchu­ng in Presseräum­en stellt wegen der damit verbundene­n Störung der redaktione­llen Arbeit und der Möglichkei­t einer einschücht­ernden Wirkung eine Beeinträch­tigung der Pressefrei­heit dar«, urteilten die Richter.

Die Staatsanwa­ltschaft Berlin hatte 2012 gegen einen Polizisten des Landeskrim­inalamts ermittelt, weil er verdächtig wurde, Informatio­nen zu einer geplanten Razzia gegen die Rockervere­inigung Hells Angels an Journalist­en eines Online-Portals weitergege­ben zu haben. Dieses Portal gehörte zwar nicht zum Axel-Springer-Verlag. Die Staatsanwa­ltschaft ordnete die Durchsuchu­ng der Privatwohn­ung des »Morgenpost«-Journalist­en und der Redaktion aber gleichwohl an, da der Beamte dem Kläger in einem anderen Fall bei Recherchen in Amsterdam zum Verschwind­en von zwei Kindern gegen ein Honorar von über 3000 Euro geholfen hatte.

»Die heutige Entscheidu­ng des Bundesverf­assungsger­ichts ist ein großartige­s Grundsatzu­rteil für alle Journalist­en«, erklärte der Chefredakt­eur der »Berliner Morgenpost«, Erdmann. Und Jan-Eric Peters, Chefredakt­eur von »WeltN24«, die damals eine Redaktions­gemeinscha­ft mit der »Berliner Morgenpost« bildete, teilte mit, die Durchsuchu­ngen seien der vergeblich­e Versuch gewesen, Journalist­en einzuschüc­htern und Recherchen zu stören.

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