Razzia nur bei konkretem Verdacht
Bundesverfassungsgericht stärkt Pressefreiheit
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit und den Schutz von Informanten gestärkt. Redaktionsräume und Wohnungen von Journalisten dürfen nicht durchsucht werden, um den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufklären zu können, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Demnach sind Durchsuchungen nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht gegen einen Journalisten besteht. Damit waren die Klagen eines Journalisten der »Berliner Morgenpost« und des AxelSpringer-Verlags erfolgreich. »Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar«, urteilten die Richter.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 2012 gegen einen Polizisten des Landeskriminalamts ermittelt, weil er verdächtig wurde, Informationen zu einer geplanten Razzia gegen die Rockervereinigung Hells Angels an Journalisten eines Online-Portals weitergegeben zu haben. Dieses Portal gehörte zwar nicht zum Axel-Springer-Verlag. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Durchsuchung der Privatwohnung des »Morgenpost«-Journalisten und der Redaktion aber gleichwohl an, da der Beamte dem Kläger in einem anderen Fall bei Recherchen in Amsterdam zum Verschwinden von zwei Kindern gegen ein Honorar von über 3000 Euro geholfen hatte.
»Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ein großartiges Grundsatzurteil für alle Journalisten«, erklärte der Chefredakteur der »Berliner Morgenpost«, Erdmann. Und Jan-Eric Peters, Chefredakteur von »WeltN24«, die damals eine Redaktionsgemeinschaft mit der »Berliner Morgenpost« bildete, teilte mit, die Durchsuchungen seien der vergebliche Versuch gewesen, Journalisten einzuschüchtern und Recherchen zu stören.