Lizenz nötig für Vermittlung von Mietwagen
Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Shuttlediensten
Wenn ein Unternehmen Fahrten mit Mietwagen anderer Firmen vermittelt, benötigt dieses Unternehmen selbst eine Mietwagenlizenz. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Demzufolge müssen Anbieter von Zubringerdiensten mit Mietwagen, die als Vertragspartner der Fahrgäste auftreten, für die Planung und Organisation der Fahrten auch eine eigene Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vorlegen, wenn die Fahrten von anderen Mietwagenunternehmen durchgeführt werden, die selbst über eine solche Lizenz verfügen.
»Der Senat ist der Überzeugung, dass ein solches Geschäftsmodell genehmigungspflichtig ist«, sagte der Vorsitzende Richter des dritten Senats, Dieter Kley, zur Urteilsbegründung. »Beförderer und damit Unternehmer, dessen Tätigkeit einer Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, ist, wer die Beförderung verantwortlich durchführt. Abzustellen ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftragt.«
Zur Notwendigkeit einer solchen Genehmigungspflicht erklärte Richter Kley, sie diene wesentlich dem Verbraucherschutz. »Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat.«
Das Urteil ist auch deshalb bemerkenswert, weil es Bezüge zum Fall des US-amerikanischen Fahrdienstvermittlers Uber aufweist, der auch in Deutschland aktiv ist und die Taxibranche stark verunsichert. »Der Fall Uber ist nicht ganz vergleichbar, aber es gibt Ähnlichkeiten«, schätzte Kley ein.
Uber hatte zunächst in fünf deutschen Städten den Dienst UberPop angeboten, für den die Fahrer weder über eine Taxilizenz noch über eine Mietwagenerlaubnis verfügen müssen. Nach mehreren Gerichtsurteilen senkte Uber dann in diesem Jahr die Kosten je Kilometer auf 35 Cent, was den Dienst für die Fahrer unattraktiv machte. Deshalb wurde UberPop in Deutschland dann ganz eingestellt und durch UberX ersetzt. UberX ist in München, Frankfurt/Main, Hamburg und Düsseldorf verfügbar. Hier sollen die Fahrer über einen Personenbeförderungsschein verfügen, die Mietwagenunternehmen sollen eine behördliche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz haben. Wenn Gerichte einschätzen würden, dass bei UberX auch Uber als Vertragspartner gegenüber den Fahrgästen auftritt, könnte der Fall UberX analog zu dem Fall sein, über den jetzt der Bundesverwaltungsgericht entschied.
Hierbei ging es um eine Klage des Unternehmens Shuttle-Sharing AG gegen das Landratsamt Esslingen. Das Geschäftsmodell des Unternehmens besteht seit 2008 darin, dass es Fahrten zum Flughafen oder zur Messe Stuttgart und zurück zu Festpreisen anbietet. Die Fahrten können pro Sitzplatz gebucht werden. Für die Fahrten selbst greift die ShuttleSharing AG auf Mietwagenunternehmen zurück, die eine Erlaubnis gemäß dem Personenbeförderungsgesetz haben. Außerdem können bei dem Unternehmen auch Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle gebucht werden, auch hierfür nutzt es konzessionierte Mietwagenfirmen. Die Klage scheiterte im Februar 2012 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, im Juli 2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim – und nun auch höchstrichterlich.