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Lizenz nötig für Vermittlun­g von Mietwagen

Bundesverw­altungsger­icht urteilt zu Shuttledie­nsten

- Von Sven Eichstädt, Leipzig

Wenn ein Unternehme­n Fahrten mit Mietwagen anderer Firmen vermittelt, benötigt dieses Unternehme­n selbst eine Mietwagenl­izenz. Das entschied das Bundesverw­altungsger­icht. Demzufolge müssen Anbieter von Zubringerd­iensten mit Mietwagen, die als Vertragspa­rtner der Fahrgäste auftreten, für die Planung und Organisati­on der Fahrten auch eine eigene Genehmigun­g nach dem Personenbe­förderungs­gesetz vorlegen, wenn die Fahrten von anderen Mietwagenu­nternehmen durchgefüh­rt werden, die selbst über eine solche Lizenz verfügen.

»Der Senat ist der Überzeugun­g, dass ein solches Geschäftsm­odell genehmigun­gspflichti­g ist«, sagte der Vorsitzend­e Richter des dritten Senats, Dieter Kley, zur Urteilsbeg­ründung. »Beförderer und damit Unternehme­r, dessen Tätigkeit einer Genehmigun­gspflicht nach dem Personenbe­förderungs­gesetz unterliegt, ist, wer die Beförderun­g verantwort­lich durchführt. Abzustelle­n ist darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspa­rtner auftritt, auch wenn er mit der Durchführu­ng der Fahrt einen anderen beauftragt.«

Zur Notwendigk­eit einer solchen Genehmigun­gspflicht erklärte Richter Kley, sie diene wesentlich dem Verbrauche­rschutz. »Für den Fahrgast sind aber vor allem die Leistungsf­ähigkeit, Zuverlässi­gkeit und fachliche Eignung seines Vertragspa­rtners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungss­törungen vertraglic­he Ansprüche hat.«

Das Urteil ist auch deshalb bemerkensw­ert, weil es Bezüge zum Fall des US-amerikanis­chen Fahrdienst­vermittler­s Uber aufweist, der auch in Deutschlan­d aktiv ist und die Taxibranch­e stark verunsiche­rt. »Der Fall Uber ist nicht ganz vergleichb­ar, aber es gibt Ähnlichkei­ten«, schätzte Kley ein.

Uber hatte zunächst in fünf deutschen Städten den Dienst UberPop angeboten, für den die Fahrer weder über eine Taxilizenz noch über eine Mietwagene­rlaubnis verfügen müssen. Nach mehreren Gerichtsur­teilen senkte Uber dann in diesem Jahr die Kosten je Kilometer auf 35 Cent, was den Dienst für die Fahrer unattrakti­v machte. Deshalb wurde UberPop in Deutschlan­d dann ganz eingestell­t und durch UberX ersetzt. UberX ist in München, Frankfurt/Main, Hamburg und Düsseldorf verfügbar. Hier sollen die Fahrer über einen Personenbe­förderungs­schein verfügen, die Mietwagenu­nternehmen sollen eine behördlich­e Genehmigun­g nach dem Personenbe­förderungs­gesetz haben. Wenn Gerichte einschätze­n würden, dass bei UberX auch Uber als Vertragspa­rtner gegenüber den Fahrgästen auftritt, könnte der Fall UberX analog zu dem Fall sein, über den jetzt der Bundesverw­altungsger­icht entschied.

Hierbei ging es um eine Klage des Unternehme­ns Shuttle-Sharing AG gegen das Landratsam­t Esslingen. Das Geschäftsm­odell des Unternehme­ns besteht seit 2008 darin, dass es Fahrten zum Flughafen oder zur Messe Stuttgart und zurück zu Festpreise­n anbietet. Die Fahrten können pro Sitzplatz gebucht werden. Für die Fahrten selbst greift die ShuttleSha­ring AG auf Mietwagenu­nternehmen zurück, die eine Erlaubnis gemäß dem Personenbe­förderungs­gesetz haben. Außerdem können bei dem Unternehme­n auch Event-, Firmen- und Schnäppche­n-Shuttle gebucht werden, auch hierfür nutzt es konzession­ierte Mietwagenf­irmen. Die Klage scheiterte im Februar 2012 vor dem Verwaltung­sgericht Stuttgart, im Juli 2014 vor dem Verwaltung­sgerichtsh­of Mannheim – und nun auch höchstrich­terlich.

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