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Vereinbaru­ng widerspric­ht dem Grundgeset­z

Brautgabe

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Die Vereinbaru­ng einer Brautgabe, die als »Gegenleist­ung« für die Erfüllung der ehelichen Pflichten der Frau im Falle einer Trennung zusteht, steht nicht im Einklang mit dem Grundgeset­z. Auf diese Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Darmstadt vom 15. Mai 2014 (Az. 50 F 366/13 GÜ) weist die Arbeitsgem­einschaft Familienre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hin.

Der Fall: Bei der Heirat eines Paares im Iran wurden als Brautgabe unter anderem 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold vereinbart (insgesamt im Wert von über 180 000 Euro). Die Brautgabe sollte der Mann seiner Frau im Falle einer Trennung für die Erfüllung der ehelichen Pflichten, also den Vollzug der Ehe, und für die Versorgung der Frau zahlen.

Als das Ehepaar sich scheiden ließ, forderte die Frau von ihrem Mann die 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold. Der Mann wollte nicht zahlen.

Die Forderung der Frau blieb auch vor dem Amtsgerich­t Darmstadt ohne Erfolg. Der Vertrag sei nichtig. Die Vereinbaru­ng, für den Vollzug der Ehe eine hohe Geldsumme zu zahlen, sei weder mit dem Grundgeset­z noch mit dem Grundsatz der Freiheit von Eheschließ­ung und Ehe in Einklang zu bringen.

Denn die in Aussicht gestellte Geldsumme schränke diese Freiheit erheblich ein. Sie entspreche daher nicht den guten Sitten. Zwar habe sie die wichtige Aufgabe, die Ehefrau abzusicher­n, doch gebe es hierfür eine Vielzahl anderer rechtliche­r Möglichkei­ten.

Darüber hinaus widersprec­he die Vereinbaru­ng auch dem Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen darüber zu entscheide­n, wann man sich trennen möchte. Die Aussicht, dass mit der Scheidung ein hoher Geldbetrag zu zahlen sei, schränke diese Freiheit ein, so das Gericht. DAV/nd

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