Was ist erlaubt und was nicht?
Handy am Arbeitsplatz
Früher, es scheint Ewigkeiten her, da war ein Handy ein Gerät, mit dem man telefonieren und Kurznachrichten verschicken konnte und weiter nichts. Das hat sich gravierend geändert und auch Konsequenzen für die Nutzung des Handys am Arbeitsplatz. In den vergangenen Jahren ist die technische Entwicklung rasant vorangeschritten, und so ist aus dem Handy von einst inzwischen ein kleiner Computer geworden, mit dem man viel mehr als telefonieren kann. Smartphones sind heute leistungsfähige Rechner, mit denen man filmen, fotografieren, Daten aufnehmen, speichern und verschicken kann.
Vielen Vorgesetzten sind die Smartphones oft ein Dorn im Auge. Der Grund: Wer ständig am Telefon hängt, SMS verschickt oder Nachrichten in sozialen Netzwerken abruft oder postet, arbeitet nicht und verstößt damit gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Die Frage ist nun: Darf der Chef die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit verbieten? Ja, lautet die Antwort, er darf. Prinzipiell hat er das Recht, die Nutzung des Handys einzuschränken oder auch ganz zu verbieten. Er muss auch nicht näher begründen, ob und welche betriebliche Abläufe Beschäftigte stören oder behindern, wenn sie ihr Handy privat nutzen. Auch das Argument, ohne Privat- handy sei man in einem Notfall nicht erreichbar, zählt nicht, wenn ein Beschäftigter in kritischen Situationen über die Zentrale oder Nebenstellen telefonisch erreicht werden kann.
Ein Smartphone verfügt heute über eine Kamera und Aufnahmefunktion, mit dem sich schnell – oftmals unbemerkt – Sachen eines Unternehmens fotografieren oder filmen und elektronisch verbreiten lassen. In manchen Unternehmen ist es deshalb sogar generell verboten, das Handy an den Arbeitsplatz mitzubringen, zum Beispiel in Abteilungen, in denen neue Produkte entwickelt werden.
Beschäftigte, die trotz eines Verbots mit ihrem Handy Aufnahmen machen und diese weitergeben, verstoßen gegen vertragliche Pflichten. Beschäftigte müssen dann mit arbeits- rechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch können sie schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Der Arbeitgeber kann sowohl die »aktive« wie »passive« Nutzung des Handys verbieten. Das heißt, dass das Handy auch nicht lautlos in der Tasche mitgeführt werden darf. Allerdings gilt das Verbot nicht für Pausenzeiten. Die Pause soll zur Erholung genutzt werden. Wer durch die Nutzung des Handys Erholung erfährt, so die Rechtsprechung, soll es auch nutzen dürfen.
In vielen Betrieben gibt es Betriebsvereinbarungen zur privaten Handynutzung. Nachfragen dazu beim Betriebsrat, bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen helfen weiter und schützen die Arbeitnehmer vor ungeahnte Folgen.
Aus: metallzeitung 9/2015