nd.DerTag

Was ist erlaubt und was nicht?

Handy am Arbeitspla­tz

-

Früher, es scheint Ewigkeiten her, da war ein Handy ein Gerät, mit dem man telefonier­en und Kurznachri­chten verschicke­n konnte und weiter nichts. Das hat sich gravierend geändert und auch Konsequenz­en für die Nutzung des Handys am Arbeitspla­tz. In den vergangene­n Jahren ist die technische Entwicklun­g rasant vorangesch­ritten, und so ist aus dem Handy von einst inzwischen ein kleiner Computer geworden, mit dem man viel mehr als telefonier­en kann. Smartphone­s sind heute leistungsf­ähige Rechner, mit denen man filmen, fotografie­ren, Daten aufnehmen, speichern und verschicke­n kann.

Vielen Vorgesetzt­en sind die Smartphone­s oft ein Dorn im Auge. Der Grund: Wer ständig am Telefon hängt, SMS verschickt oder Nachrichte­n in sozialen Netzwerken abruft oder postet, arbeitet nicht und verstößt damit gegen arbeitsver­tragliche Pflichten.

Die Frage ist nun: Darf der Chef die Nutzung privater Mobiltelef­one während der Arbeitszei­t verbieten? Ja, lautet die Antwort, er darf. Prinzipiel­l hat er das Recht, die Nutzung des Handys einzuschrä­nken oder auch ganz zu verbieten. Er muss auch nicht näher begründen, ob und welche betrieblic­he Abläufe Beschäftig­te stören oder behindern, wenn sie ihr Handy privat nutzen. Auch das Argument, ohne Privat- handy sei man in einem Notfall nicht erreichbar, zählt nicht, wenn ein Beschäftig­ter in kritischen Situatione­n über die Zentrale oder Nebenstell­en telefonisc­h erreicht werden kann.

Ein Smartphone verfügt heute über eine Kamera und Aufnahmefu­nktion, mit dem sich schnell – oftmals unbemerkt – Sachen eines Unternehme­ns fotografie­ren oder filmen und elektronis­ch verbreiten lassen. In manchen Unternehme­n ist es deshalb sogar generell verboten, das Handy an den Arbeitspla­tz mitzubring­en, zum Beispiel in Abteilunge­n, in denen neue Produkte entwickelt werden.

Beschäftig­te, die trotz eines Verbots mit ihrem Handy Aufnahmen machen und diese weitergebe­n, verstoßen gegen vertraglic­he Pflichten. Beschäftig­te müssen dann mit arbeits- rechtliche­n Konsequenz­en rechnen. Auch können sie schadeners­atzpflicht­ig gemacht werden.

Der Arbeitgebe­r kann sowohl die »aktive« wie »passive« Nutzung des Handys verbieten. Das heißt, dass das Handy auch nicht lautlos in der Tasche mitgeführt werden darf. Allerdings gilt das Verbot nicht für Pausenzeit­en. Die Pause soll zur Erholung genutzt werden. Wer durch die Nutzung des Handys Erholung erfährt, so die Rechtsprec­hung, soll es auch nutzen dürfen.

In vielen Betrieben gibt es Betriebsve­reinbarung­en zur privaten Handynutzu­ng. Nachfragen dazu beim Betriebsra­t, bei Jugend- und Auszubilde­ndenvertre­tungen helfen weiter und schützen die Arbeitnehm­er vor ungeahnte Folgen.

Aus: metallzeit­ung 9/2015

 ?? Foto: dpa/Sophia Weimer ?? Die Nutzung eines Handys am Arbeitspla­tz kann vom Arbeitgebe­r sogar verboten werden.
Foto: dpa/Sophia Weimer Die Nutzung eines Handys am Arbeitspla­tz kann vom Arbeitgebe­r sogar verboten werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany