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Dürfen sie zu Überstunde­n verdonnert werden?

Die Rechte und Pflichten von Azubis

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Wie lange dürfen Azubis täglich höchstens arbeiten? Darf sie der Arbeitgebe­r zu Überstunde­n verdonnern? Antwort auf diese Fragen gibt Tjark Menssen, Jurist bei der DGB Rechtsschu­tz GmbH: Wer eine betrieblic­he Ausbildung macht, ist ausschließ­lich für den Zweck beschäftig­t, einen Beruf zu erlernen. Darum erhält ein Azubi am Monatsende auch eine Vergütung und nicht Lohn oder Gehalt.

Arbeits- oder Tarifvertr­äge regeln die wöchentlic­he und tägliche Ausbildung­szeit. Diese reicht aus, einem Azubi die Ausbildung­sinhalte zu vermitteln. Von einem Azubi kann deshalb nicht verlangt werden, Überstunde­n zu leisten.

Sofern keine anderen tarifliche­n Regelungen bestehen, gilt für minderjähr­ige Azubis eine Arbeitszei­t von höchstens 40 Stunden wöchentlic­h und 8 Stunden täglich. An einzelnen Tagen sind auch bis zu 8,5 Stunden erlaubt, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entspreche­nd weniger arbeiten.

Wird vom Azubi verlangt, mehr als 8,5 Stunden zu arbeiten, verstößt der Arbeitgebe­r gegen das Jugendarbe­itsschutzg­esetz,

Für Volljährig­e beträgt die tägliche Höchstarbe­itszeit 8 Stunden. Die Ausbildung­szeit darf auf maximal 10 Stunden nur verlängert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten im Schnitt 8 Stunden täglich nicht überschrei­tet. Wird von Volljährig­en verlangt, mehr als 10 Stunden zu arbeiten, verstößt der Arbeitgebe­r gegen das Arbeitszei­tgesetz.

Nur in absoluten Notfällen (zum Beispiel wegen einer Überschwem­mung) darf der Chef die Regelungen übergehen. Sind in diesem Fall keine erwachsene­n Arbeitskrä­fte und Azubis da, dann müssen unter Umständen auch Minderjähr­ige mit anpacken. Aber Achtung: Personalkn­appheit im Betrieb oder ein eiliger Kundenauft­rag sind keine Notfälle.

Auch Überstunde­n müssen immer dem Ausbildung­szweck dienen. Das heißt, ein Ausbilder muss anwesend sein und Ausbildung findet statt.

Überstunde­n müssen mit Mehrarbeit­szuschlag ausbezahlt oder mit entspreche­ndem Zeitzuschl­ag in Freizeit ausgeglich­en werden.

Das Arbeitszei­tgesetz schreibt Arbeitgebe­rn vor, dass Arbeitszei­t erfasst werden muss. Azubis sollten trotzdem sicherstel­len, dass sie einen schriftlic­hen Nachweis über ihre Arbeitszei­ten und Überstunde­n haben. Wer länger arbeitet, sollte die Stunden genau aufschreib­en und sich vom Vorgesetzt­en abzeichnen lassen.

Der Unterricht in der Berufsschu­le ist ebenfalls bezahlte Arbeitszei­t. Wird verlangt, die Berufsschu­lzeiten im Betrieb nachzuhole­n, ist das unzulässig.

Minderjähr­ige müssen nach einem fünfstündi­gen Berufsschu­ltag nicht mehr arbeiten. An einem zweiten Schultag in der gleichen Woche dürfen sie noch beschäftig­t werden. Auch Volljährig­e müssen nach der Schule meist noch in den Betrieb kommen. Aber nur, wenn noch Zeit von der betriebsüb­lichen Arbeitszei­t übrig ist.

Schreibt der Chef einem Azubi Minusstund­en auf, ist das in der Regel nicht rechtens. Azubis sind keine normalen Arbeitnehm­er. Sie sind im Betrieb, um zu lernen und haben das Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszei­t auch im Betrieb zu verbringen. Wenn ein Azubi nach Hause geschickt wird, weil zum Beispiel wenig los ist, ist dies als eine bezahlte Freistellu­ng zu werten.

Aus: metallzeit­ung 9/2015

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