Die größten Fallstricke
Mietverträge
Wer kennt das nicht? Der Umzug in die neuen vier Wände steht bevor, doch der Stress mit dem alten Vermieter trübt die Vorfreude auf das neue Heim: Aufwendige Schönheitsreparaturen stehen im Raum oder etwaige Nebenkosten sollen mit der Kaution verrechnet werden etc. Es gibt also viele Fallstricke. Um vorweg Ärger zu vermeiden, sollten Mieter bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages aufmerksam sein. Fabian Mellin vom Immobilienportals moovin erklärt an Hand aktueller Fallstricke, worauf Mieter achten müssen.
Das Beste zuerst: Kein Mieter muss automatisch bei Auszug die Wohnung renovieren. Laut aktueller Gesetzeslage sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Aber: Ist im Mietvertrag eine wirksame Klausel über Schönheitsreparaturen vereinbart, muss der Mieter renovieren.
Doch auch hier gelten Regeln: Schönheitsreparaturen dürfen nur umfassen, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat. Schlimmstenfalls heißt das: Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, Türen und Fenster innerhalb der Wohnung. Das Abschleifen von Parkettböden gehört ebenso wenig dazu, wie das Renovieren einer vorher unrenovierten Wohnung.
Ist nur eine einzige Klausel rechtlich fraglich formuliert, sind auch alle anderen Klauseln hinfällig – und Sie müssen keinen Finger rühren. Die Energieeffizienzklasse ist zu beachten Was viele nicht wissen: Bereits seit dem 1. Mai 2014 gilt für Gebäude eine verschärfte Ausweispflicht nach der Energie- einsparverordnung. Der Energieausweis teilt Gebäude in Effizienzklassen ein: von A+ (sehr gut) bis H (hoher Energieverbrauch) ein. Am häufigsten wird die Durchschnittsnote »E« vergeben. Wer also zum Beispiel in eine »B«-Wohnung einzieht, kann sich über eine überdurchschnittlich gute Dämmung freuen.
Als Teil des Inserates oder während der Wohnungsbesichtigung muss der Vermieter ungefragt einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Gebäudes vorgelegen, allerspätestens jedoch bei Abschluss des Mietvertrages. Moderne Immobilienservices berücksichtigen alle gesetzlichen Anforderungen schon bei Erstellung der Inserate, so dass potenzielle Mieter bereits von Anfang an über alle Eventualitäten der Immobilien informiert sind. Zweckentfremdung oder nicht? Bei »Zweckentfremdung von Mietraum« stellten sich in eini- gen Großstädten nicht nur bei Vermietern die Nackenhaare auf. Doch keine Panik! Eine vertraglich geregelte, nicht gewerbliche Untervermietung an Dritte hat mit Zweckentfremdung noch lange nichts zu tun.
Problemlos ist die Untervermietung eines Wohnungsteils, wie etwa eines WG-Zimmers oder Untervermietungen bis zu acht Wochen. Andernfalls sollte der Vermieter jedoch über eine Untervermietung in Kenntnis gesetzt werden. Das ist gesetzlich festgelegt.
Für eine »Vermietung von Ferienwohnungen« muss in vielen deutschen Städten sogar zuerst die zuständige Behörde grünes Licht geben. Wer dagegen verstößt muss mit saftigem Bußgeld rechnen. Wie viel DIY ist zulässig? Stellen Sie sich vor, Sie haben viel Arbeit in die Renovierung Ihrer Wohnung gesteckt: das Bad neu gefliest, zusätzliche Steckdosen installiert oder sogar eine Wand eingezogen. Was eigentlich kann sich später beim Auszug als Problem herausstellen und Ärger mit dem Vermieter heraufbeschwören?
Gibt es keine anderslautende vertragliche Regelung, kann dieser nämlich den Rückbau fordern. Zwar darf der Mieter Änderungen vornehmen, dabei jedoch nicht in die Bausubstanz des Hauses eingreifen.
Als Faustregel gilt: Alles was sich ohne Spuren wieder beseitigen lässt, ist erlaubt. Bedenken Sie, dass der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Miezi, Bello & Co. Grundsätzlich ist das Wohnen mit vierpfotigen Mitbewohnern Verhandlungssache: Ein Gesetz, das die Haltung von Tieren in Wohnungen im Allgemeinen regelt, existiert bislang nicht. Solange es sich um Kleintiere, wie Zierfische oder Kaninchen und nicht um gefährliche Rassen wie Würgeschlangen oder Babyalligatoren handelt, die eine potenzielle Gefahr für Hausbewohner oder Besucher darstellen, kann und wird ein Vermieter kaum etwas dagegen einwenden.
Wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, sollten so auch größere Tiere möglich sein. Aber Achtung: Zwar sind generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in Mietwohnungen seit 2013 unzulässig, dennoch sollte man seinen Vermieter vorher immer um Zustimmung bitten. Fazit Vorsicht ist besser als Nachsicht. Was wie eine alte Binsenweisheit klingt, kann beim Mieten und Wohnen im Zweifelsfall viel Ärger und Nerven ersparen. Es ist daher unbedingt ratsam, sich schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages über die Rechte und Pflichten eines Mieters zu informieren oder etwaige Wünsche mit dem Vermieter abzustimmen und sie schriftlich festzuhalten. nd