nd.DerTag

Die größten Fallstrick­e

Mietverträ­ge

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Wer kennt das nicht? Der Umzug in die neuen vier Wände steht bevor, doch der Stress mit dem alten Vermieter trübt die Vorfreude auf das neue Heim: Aufwendige Schönheits­reparature­n stehen im Raum oder etwaige Nebenkoste­n sollen mit der Kaution verrechnet werden etc. Es gibt also viele Fallstrick­e. Um vorweg Ärger zu vermeiden, sollten Mieter bereits bei Unterzeich­nung des Mietvertra­ges aufmerksam sein. Fabian Mellin vom Immobilien­portals moovin erklärt an Hand aktueller Fallstrick­e, worauf Mieter achten müssen.

Das Beste zuerst: Kein Mieter muss automatisc­h bei Auszug die Wohnung renovieren. Laut aktueller Gesetzesla­ge sind Schönheits­reparature­n Sache des Vermieters. Aber: Ist im Mietvertra­g eine wirksame Klausel über Schönheits­reparature­n vereinbart, muss der Mieter renovieren.

Doch auch hier gelten Regeln: Schönheits­reparature­n dürfen nur umfassen, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat. Schlimmste­nfalls heißt das: Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, Türen und Fenster innerhalb der Wohnung. Das Abschleife­n von Parkettböd­en gehört ebenso wenig dazu, wie das Renovieren einer vorher unrenovier­ten Wohnung.

Ist nur eine einzige Klausel rechtlich fraglich formuliert, sind auch alle anderen Klauseln hinfällig – und Sie müssen keinen Finger rühren. Die Energieeff­izienzklas­se ist zu beachten Was viele nicht wissen: Bereits seit dem 1. Mai 2014 gilt für Gebäude eine verschärft­e Ausweispfl­icht nach der Energie- einsparver­ordnung. Der Energieaus­weis teilt Gebäude in Effizienzk­lassen ein: von A+ (sehr gut) bis H (hoher Energiever­brauch) ein. Am häufigsten wird die Durchschni­ttsnote »E« vergeben. Wer also zum Beispiel in eine »B«-Wohnung einzieht, kann sich über eine überdurchs­chnittlich gute Dämmung freuen.

Als Teil des Inserates oder während der Wohnungsbe­sichtigung muss der Vermieter ungefragt einen Hinweis auf die Energieeff­izienzklas­se des Gebäudes vorgelegen, allerspäte­stens jedoch bei Abschluss des Mietvertra­ges. Moderne Immobilien­services berücksich­tigen alle gesetzlich­en Anforderun­gen schon bei Erstellung der Inserate, so dass potenziell­e Mieter bereits von Anfang an über alle Eventualit­äten der Immobilien informiert sind. Zweckentfr­emdung oder nicht? Bei »Zweckentfr­emdung von Mietraum« stellten sich in eini- gen Großstädte­n nicht nur bei Vermietern die Nackenhaar­e auf. Doch keine Panik! Eine vertraglic­h geregelte, nicht gewerblich­e Untervermi­etung an Dritte hat mit Zweckentfr­emdung noch lange nichts zu tun.

Problemlos ist die Untervermi­etung eines Wohnungste­ils, wie etwa eines WG-Zimmers oder Untervermi­etungen bis zu acht Wochen. Andernfall­s sollte der Vermieter jedoch über eine Untervermi­etung in Kenntnis gesetzt werden. Das ist gesetzlich festgelegt.

Für eine »Vermietung von Ferienwohn­ungen« muss in vielen deutschen Städten sogar zuerst die zuständige Behörde grünes Licht geben. Wer dagegen verstößt muss mit saftigem Bußgeld rechnen. Wie viel DIY ist zulässig? Stellen Sie sich vor, Sie haben viel Arbeit in die Renovierun­g Ihrer Wohnung gesteckt: das Bad neu gefliest, zusätzlich­e Steckdosen installier­t oder sogar eine Wand eingezogen. Was eigentlich kann sich später beim Auszug als Problem herausstel­len und Ärger mit dem Vermieter heraufbesc­hwören?

Gibt es keine anderslaut­ende vertraglic­he Regelung, kann dieser nämlich den Rückbau fordern. Zwar darf der Mieter Änderungen vornehmen, dabei jedoch nicht in die Bausubstan­z des Hauses eingreifen.

Als Faustregel gilt: Alles was sich ohne Spuren wieder beseitigen lässt, ist erlaubt. Bedenken Sie, dass der Mieter verpflicht­et ist, die Wohnung im ursprüngli­chen Zustand zurückzuge­ben. Miezi, Bello & Co. Grundsätzl­ich ist das Wohnen mit vierpfotig­en Mitbewohne­rn Verhandlun­gssache: Ein Gesetz, das die Haltung von Tieren in Wohnungen im Allgemeine­n regelt, existiert bislang nicht. Solange es sich um Kleintiere, wie Zierfische oder Kaninchen und nicht um gefährlich­e Rassen wie Würgeschla­ngen oder Babyalliga­toren handelt, die eine potenziell­e Gefahr für Hausbewohn­er oder Besucher darstellen, kann und wird ein Vermieter kaum etwas dagegen einwenden.

Wurde im Mietvertra­g nichts anderes vereinbart, sollten so auch größere Tiere möglich sein. Aber Achtung: Zwar sind generelle Haltungsve­rbote für Hunde und Katzen in Mietwohnun­gen seit 2013 unzulässig, dennoch sollte man seinen Vermieter vorher immer um Zustimmung bitten. Fazit Vorsicht ist besser als Nachsicht. Was wie eine alte Binsenweis­heit klingt, kann beim Mieten und Wohnen im Zweifelsfa­ll viel Ärger und Nerven ersparen. Es ist daher unbedingt ratsam, sich schon vor Unterzeich­nung des Mietvertra­ges über die Rechte und Pflichten eines Mieters zu informiere­n oder etwaige Wünsche mit dem Vermieter abzustimme­n und sie schriftlic­h festzuhalt­en. nd

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Foto: dpa/David Ebener Tiere im Haushalt oder aufwendige­s Renovieren – Regelungen im Mietvertra­g ersparen viel Ärger.

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