Neue Prüfpflichten für Aufzüge
Wohnungseigentumsanlagen: Aufzüge
Um die Sicherheit vieler Aufzüge in Deutschland ist es schlecht bestellt, wie aus dem Anlagensicherheitsreport 2015 des Verbandes der TÜV hervorgeht. Danach hatten im vergangenen Jahr mehr als die Hälfte der 508 000 geprüften Aufzüge Mängel. Erhebliche sicherheitsrelevante Mängel gab es bei etwa jedem siebten Aufzug (13,82 Prozent). Rund 3300 Aufzüge mussten wegen gefährlicher Mängel sofort stillgelegt werden.
Wie der Verbraucherschutzbund Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, ist zudem die Dunkelziffer groß. Denn in Deutschland mussten seit 2001 neue Aufzugsanlagen nicht mehr gemeldet werden. Nach Schätzungen von Experten gibt es rund 150 000 Aufzüge in Deutschland, die nicht wie vorgeschrieben überprüft werden, obwohl sie nach § 2 Nr. 30 Produktsicherungsgesetz (ProdSG) zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehören. Von den nicht überwachten Aufzüge haben möglicherweise besonders viele gravierende Mängel. Das soll sich jetzt ändern.
Nach der seit 1. Juni 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen laut TÜV Rheinland alle neuen Aufzugsanlagen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden, bevor sie in Betrieb genommen werden. Für die Prüfung und Wartung der Aufzüge sind die Betreiber zuständig. Sie müssen laut TÜV Rheinland folgende Vorschriften beachten: Alle zwei Jahre muss eine Hauptprüfung durch eine ZÜS Aufzüge stattfinden. Dabei werden sowohl die Anlage selbst als auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen überprüft, wie Notrufsystem, Fahrverhalten, Sicherheits- und Nothaltvorrichtungen, elektrische Gefährdungen und die Funktion der Fahrkorbtüren. Zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle vorgeschrieben. Instandhaltungsmaßnahmen müssen abhängig von der Art und Intensität der Nutzung zum Beispiel durch eine Aufzugsfirma durchgeführt werden. Die Prüfplakette muss gut sichtbar in der Kabine angebracht werden und u. a. den nächsten Prüftermin nennen. Bis 31. Mai 2016 muss es ei- nen Notfallplan geben, der u. a. Personen nennt, die im Aufzug Eingeschlossene befreien und erste Hilfe leisten können. Bis 31. Dezember 2020 muss in der Kabine ein wirksames Zwei-Wege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Anders als bisher können Nutzer künftig an der (fehlenden) Prüfplakette erkennen, ob Aufzüge richtig kontrolliert werden. Denn spätestens im Sommer 2016 muss jeder Aufzug einmal überprüft worden sein. Fehlt die Plakette, können sich die Fahrstuhlnutzer an die Ordnungsbehörden wenden.
In Wohnungseigentumsanlagen sind Aufzüge in der Regel Gemeinschaftseigentum; Betreiber ist die Eigentümergemeinschaft – zumindest dann, wenn der Aufzug von allen genutzt werden kann. Als Betrei- ber ist die WEG daher für die Überprüfung zuständig.
Erfüllen Eigentümer die Prüfund Wartungsvorschriften nicht, verstoßen sie nach der neuen Verordnung gegen das Arbeitsschutzgesetz und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder. Kommen Menschen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Schaden, müssen Eigentümer Schadenersatz zahlen und können strafrechtlich belangt werden.
Wurde der WEG-Aufzug bislang also noch nicht regelmäßig überprüft, sollte die WEG dies schnellstens in die Wege leisten. »Eine professionelle Verwaltung hat dies schon in der Vergangenheit getan und informiert die Eigentümer auch darüber, welche Änderungen anstehen, ob Handlungsbedarf besteht und welche Alternativen es gibt, um der neuen Verordnung gerecht zu werden«, sagt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin bei Wohnen im Eigentum. Die Entscheidung, was getan wird, trifft die Eigentümerversammlung. Nur bei Gefahr im Verzug muss der Verwalter sofort handeln.
Viel Ermessensspielraum haben die Eigentümer nicht: Sie müssen im Sinne des entsprechenden Gesetzes entscheiden: Die Haupt- und Zwischenprüfungen muss eine ZÜS, etwa TÜV oder DEKRA, übernehmen. Mit der Instandhaltung und Wartung ist eine Fachfirma zu beauftragen. WiE/nd Infos zu Änderungen durch die neue Betriebssicherungsverordnung sowie eine Checkliste zum Betrieb sicherer Aufzugsanlagen zum Download finden die Betreiber der Aufzüge in der Betriebssicherheitsverordnung 2015.