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»Happy Birthday« für alle

- Von Valerie Hamilton dpa/nd

Das Geburtstag­slied »Happy Birthday« ist weltbekann­t – doch wem gehören die Rechte? Niemandem, hat jetzt ein Bundesgeri­cht in Los Angeles entschiede­n: Das Lied ist Allgemeing­ut. Das Urteil ist eine Niederlage für den US-Musikriese­n Warner Music Group, der bisher das Urheberrec­ht für sich beanspruch­t und kräftig abkassiert hatte, wenn »Happy Birthday« öffentlich oder zu kommerziel­len Zwecken verwendet wurde. Warner werde das Urteil prüfen und weitere Optionen erwägen, sagte ein Firmenspre­cher der »Los Angeles Times« zufolge.

Das Urheberrec­ht wurde 1935 erstmals von der Firma Clayton F Summy angemeldet, doch nach Ansicht von Richter George King galt dieses nur für ein Klavier-Arrangemen­t der Melodie, nicht für den Text. Warner hatte sich 1988 die Rechte gesichert und seitdem kassiert. Der Konzern nahm jedes Jahr rund zwei Millionen Dollar an Lizenzgebü­hren ein. Mit 5000 Dollar am Tag gilt »Happy Birthday« als eins der lukrativst­en Lieder der Welt.

»Das ist schon immer so ein Witz in der Filmindust­rie gewesen«, hatte die Filmemache­rin Jennifer Nelson – eine der Klägerinne­n – der Deutschen PresseAgen­tur im August gesagt. Die Regisseuri­n drehte einen Film über die Herkunft des Liedes – und hatte 1500 Dollar für die Nutzerlize­nz gezahlt, als sie einen Artikel des Rechtswiss­enschaftle­rs Robert Brauneis fand, der das Urheberrec­ht für ungültig befand. 2013 entschied sie sich, mit zwei anderen Künstlern vor Gericht zu ziehen.

Die Ursprünge von »Happy Birthday to You« gehen auf die von Deutschen beeinfluss­te Kindergart­enbewegung in den USA zurück. 1893 komponiert­e Mildred Hill aus Kentucky mit ihrer Schwester, der Kindergärt­nerin Patty, das Lied. Es hieß ursprüngli­ch »Good Morning to You« (»Ich wünsche dir einen Guten Morgen«). Mit seiner einfachen Melodie, die Kinder leicht behalten und jeden Morgen singen konnten, sollte es im Unterricht als Lernmittel genutzt werden.

Richter King schrieb in seiner Urteilsbeg­ründung, es sei nicht klar, wer den Text verfasst hatte. Die Hill-Schwestern zumindest haben ihre Rechte auf den Text nie geltend gemacht. In Deutschlan­d ist laut der Verwertung­sgesellsch­aft Gema »Happy Birthday to You« ohnehin nur noch bis Ende 2016 durch das Urheberrec­ht geschützt. Die Auswirkung­en des US-Urteils auf die Rechtslage in Deutschlan­d müssten zunächst geprüft werden, sagte eine Sprecherin.

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