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Was zahlt die Pflegekass­e bei Umbauten?

Leserfrage­n rund um die Pflege

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Immer wieder höre ich von regional unterschie­dlichen Summen, die die Pflegekass­e bei notwendige­n Umbauten in der Wohnung zahlt. Wie ist die Sachlage wirklich? Und was müssen dafür an Voraussetz­ungen erfüllt werden?

Waltraud B., Halberstad­t Um es gleich vorweg zu sagen: Seit Januar dieses Jahres können von der Pflegekass­e bis zu 4000 Euro übernommen werden, wenn Umbauten in der Wohnung nötig sind.

Wichtig ist dabei: Voraussetz­ung für den Zuschuss ist, dass dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichter­t oder eine möglichst selbststän­dige Lebensführ­ung wiederherg­estellt wird. So sieht es der Paragraf 40 des Sozialgese­tzbuches XI vor. Der Zuschuss muss nicht zurückgeza­hlt werden. Er gilt pro Umbaumaßna­hme, kann also mehr als einmal in Anspruch genommen werden.

Den Zuschuss können Pflegebedü­rftige nach den derzeit noch gültigen Stufen 1 bis 3 sowie Personen mit erheblich eingeschrä­nkter Alltagskom­petenz ohne Pflegestuf­e bekommen.

Für ein gemeinsame­s Projekt, wie etwa einen Treppenlif­t, lassen sich die Ansprüche der Bewohner einer Pflegewohn­gemeinscha­ft zusammenle­gen. Maximal 16 000 Euro pro Projekt werden hier gezahlt.

Achten sollte man auf das »Kleingedru­ckte«. So werden neue Mittel nur dann bewilligt, wenn sich die Pflegesitu­ation geändert hat und neue wohn- umfeldverb­essernde Maßnahmen nötig sind.

Wenn also für einen pflegebedü­rftigen Rollstuhlf­ahrer eine bodengleic­he Dusche bezuschuss­t wurde und später eine Rampe zur Haustür gebaut werden soll, gilt das als nur eine Maßnahme – wenn die Pflegesitu­ation unveränder­t geblieben ist.

Anderes Beispiel: Ist der Umzug vom Ober- ins Erdgeschos­s des Hauses notwendig, kann dieser bezuschuss­t werden. Wenn gleichzeit­ig eine bauliche Wohnumfeld­verbesseru­ng in der Parterrewo­hnung erforderli­ch ist, gelten Umzug und Umbauten ebenfalls als nur eine Maßnahme.

Müssen Türen verbreiter­t und Schwellen entfernt werden, um die Wohnung rollstuhlg­erecht umzugestal­ten, ist nicht jede Türverbrei­terung und Schwellene­ntfernung je eine Maßnahme, sondern alle diese Veränderun­gen gelten als ein Projekt.

Es werden dafür also nur einmal die 4000 Euro gezahlt. Geld für Reparature­n an einmal bezuschuss­ten Umbauten gibt es nicht.

Wie geht man am besten vor, um an den Zuschuss zu kommen? Zunächst sollte man unbedingt eine individuel­le Pflegebera­tung nutzen. Diese ist kostenfrei und anbieterne­utral. Die Berater sind per Gesetz verpflicht­et, detaillier­t über die Ansprüche auf wohnumfeld­verbessern­de Maßnahmen zu informiere­n. Sie wissen auch, welche baulichen Veränderun­gen überhaupt zuschussfä­hig und welche anderen Träger möglicherw­eise ebenfalls zur Hilfe verpflicht­et sind. So kann sich die Pflegevers­icherung am Einbau einer bodengleic­hen Dusche finanziell beteiligen, die Krankenkas­se hingegen den Duschsitz zur Verfügung stellen.

Unter Umständen können auch Rehabilita­tionsträge­r wie die Unfall- oder Rentenvers­icherung in Anspruch genommen werden. »Seinen« Pflegebera­ter erreicht man über die Pflegekass­e oder einen Pflegestüt­zpunkt. Für alle privat Versichert­en ist bundeseinh­eitlich die Compass-Pflegebera­tung zuständig. Termine können unter der gebührenfr­eien Rufnummer 0800-101 88 00 vereinbart werden.

Zwar muss der Gutachter bereits bei der Feststellu­ng der Pflegebedü­rftigkeit Empfehlung­en zu technische­n Hilfsmitte­ln oder wohnumfeld­verbessern­den Maßnahmen aufschreib­en. Ändert sich jedoch die Situation, ist eine erneute Begutachtu­ng durch den Medizinisc­hen Dienst oder durch Medicproof notwendig. Wenn der Pflegebedü­rftige nicht widerspric­ht, gilt die Empfehlung des Gutachters als Antrag gegenüber der Pflegekass­e.

Zu bedenken ist, dass der Pflegebedü­rftige während der Bauarbeite­n möglicherw­eise nicht in der Wohnung bleiben kann. Als Alternativ­e kommt eine Kurzzeit- oder Verhinderu­ngspflege in Betracht. Dafür zahlt die Pflegevers­icherung maximal 1612 Euro pro Jahr. Auch darüber sollten sich der Pflegebedü­rftige und seine Angehörige­n ausführlic­h beraten lassen. Weitere Informatio­nen finden sich im »Gemeinsame­n Rundschrei­ben« unter www.gkv-spitzenver­band.de im Internet. Uwe Strachovsk­y

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Foto: dpa/Wolfram Kastl Ob bodengleic­he Dusche oder besserer Zugang zur Badewanne – für notwendige Umbauten bei Pflegebedü­rftigen zahlt die Pflegekass­e Zuschüsse in unterschie­dlicher Höhe.

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