nd.DerTag

Abschrecku­ng kein Argument

Kameraüber­wachung

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Wann darf ein Vermieter eine Überwachun­gskamera anbringen? Diese Frage beschäftig­t immer wieder Gerichte. Vermieter dürfen am Hauseingan­g weder eine Kamera noch eine Kameraattr­appe anbringen, wenn es nicht besondere Gründe gibt, die dies rechtferti­gen. Der allgemeine Wunsch nach Abschrecku­ng von Straftäter­n reicht nicht aus. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t Frankfurt am Main mit Urteil vom 14. Januar 2015 (Az. 33 C 3407/14).

Zum Hintergrun­d: Bei einer Kameraüber­wachung von Mietshäuse­rn gelten andere Regeln als bei Kameras im öffentlich­en Raum. Denn hier geht es um den privaten Lebensbere­ich der Mieter, und eine Überwachun­g stellt immer einen Eingriff in deren Persönlich­keitsrecht­e dar.

Generell sind Kameras im Eingangsbe­reich einer Wohnanlage zulässig, wenn sie erforderli­ch sind, um dem Hausrecht des Vermieters Geltung zu verschaffe­n. Schilder müssen dann deutlich auf die Überwachun­g hinweisen, und die Aufnahmen dürfen nicht gespeicher­t werden.

Unzulässig sind in jedem Fall eine flächendec­kende Überwachun­g des ganzen Hausflurs so- wie die Überwachun­g öffentlich­er Verkehrswe­ge vor dem Haus oder von Nachbargru­ndstücken.

Der Fall: Ein Mieter hatte eines Tages im Hauseingan­g eine Minikamera entdeckt. Der Ver- mieter teilte ihm mit, er habe zur Abschrecku­ng gegen Vandalismu­s und Einbruchsd­iebstahl sowie im Sinne einer erhöhten Sicherheit Kameras anbringen lassen. Diese wären nicht mit einem Aufzeichnu­ngsgerät verbunden. Der Mieter war gegen eine solche Überwachun­g und ging vor Gericht.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Frankfurt gestand dem Mieter das Recht zu, die Entfernung der Kamera zu verlangen. Die Installati­on einer Kamera im Hauseingan­g sei ein Eingriff in sein allgemeine­s Persönlich­keitsrecht. Selbst eine Attrappe stelle eine Androhung der ständigen Überwachun­g seines Kommens und Gehens dar. Sei- ne allgemeine Handlungsf­reiheit sei dadurch beeinträch­tigt.

Ein solcher Eingriff in seine Rechte sei nur gerechtfer­tigt, wenn es dafür einen guten Grund gebe, wenn also die Überwachun­g durch besondere Umstände gerechtfer­tigt wäre. Dies war hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall. Der allgemeine Wunsch nach Abschrecku­ng von Vandalen und Einbrecher­n begründe solche Eingriffe in die Rechte des Mieters nicht. D.A.S./nd

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Foto: dpa/Ingo Wagner Big Brother im Hausflur?

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