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GEMA geht leer aus

Kabelnetze von Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en

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Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en müssen für die Übertragun­g von Fernseh- und Radioprogr­ammen in ihren privaten Kabelnetze­n keine GEMA-Gebühren zahlen. Auch wenn die Programme über die Gemeinscha­ftsantenne empfangen und dann per Kabel in die einzelnen Wohnungen übertragen werden, stellt dies noch keine vergütungs­pflichtige »öffentlich­e Wiedergabe« dar. Das stellte der Bundesgeri­chtshof (BGH) mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. I ZR 228/14) klar.

Damit gaben die Richter einer Münchner Wohnungsei­gentümerge­meinschaft Recht. Sie betreibt in einem Gebäude mit 343 Wohneinhei­ten ein eigenes Kabelnetz. Fernsehen und Radio werden über eine Gemeinscha­ftsantenne empfangen und dann per Kabel an die einzelnen Wohnungen weitergele­itet.

Die GEMA, die die Urheberrec­hte von Musikern, Textdichte­rn und Komponiste­n vertritt und das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertung­sgesellsch­aften übernimmt, verlangte für die Weiterüber­tragung der Rundfunksi­gnale in das Kabelnetzw­erk Gebühren. Es handele sich um eine »öffentlich­e Über- tragung« urheberrec­htlich geschützte­r Werke, die vergütungs­pflichtig sei, argumentie­rte die Verwertung­sgesellsch­aft.

Für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2013 forderte sie Schadeners­atz in Höhe von 7548 Euro zuzüglich Abmahnkost­en. Vor dem BGH hatte die GEMA jedoch ebenso wie in den Vorinstanz­en keinen Erfolg.

Die Karlsruher Richter beriefen sich in ihrem Urteil auf EURecht und die Rechtsprec­hung des Europäisch­en Gerichtsho­fes (EuGH). Laut EuGH setze die Öffentlich­keit einer Wiedergabe voraus, dass einer »unbestimmt­en Zahl potenziell­er Adressaten« der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet werde, heißt es in der BGH-Entscheidu­ng. Bei der beklagten Wohnungsei­gentümerge­meinschaft werde das über die Gemeinscha­ftsantenne empfangene Rundfunksi­gnal jedoch nur an bestimmte Personen übertragen, die einer »privaten Gruppe« angehörten.

Die Eigentümer­gemeinscha­ft sei so mit einzelnen Eigentümer­n vergleichb­ar, die per Antenne TV- und Radioprogr­amme empfangen und an unterschie­dliche Geräte innerhalb der Wohnung weiterleit­en. epd/nd

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Foto: dpa/David Ebener Pech für die GEMA – die Antenne einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft empfängt für eine »private Gruppe«.

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