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Ein Fehler – die ganze Rechnung falsch?

Jahresabre­chnung bei Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Einmal im Jahr steht die Abrechnung der Kosten bei jeder Wohnungsei­gentümerge­meinschaft auf der Tagesordnu­ng. Die vielen gesetzlich­en Änderungen und der erhebliche Umfang der Unterlagen machen es dem Verwalter schwer, eine »richtige« Abrechnung zu erstellen. Ein Wohnungsei­gentümer hat Anspruch auf eine richtige und ordnungsge­mäße Abrechnung. Wann dieser Anspruch seine Grenzen hat und in welchem Umfang die falsche Abrechnung korrigiert werden muss, darüber informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) anlässlich einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2015 (Az. 2 – 13 S 172/14).

In der Entscheidu­ng waren in der Jahresabre­chnung der Gemeinscha­ft verschiede­ne Positionen nach dem Verursache­rprinzip verteilt worden. Die Kosten sollten also nur denje- nigen Wohnungsei­gentümern in Rechnung gestellt werden, die diese auch verursacht haben. In der Teilungser­klärung der Gemeinscha­ft war jedoch geregelt, dass die Kosten grundsätzl­ich nach dem Verhältnis der Miteigentu­msanteile umzulegen sind. Der klagende Wohnungsei­gentümer war der Auffassung, die Kosten seien nach Miteigentu­msanteilen umzulegen und beantragte daher, die Abrechnung insgesamt aufzuheben.

Die Richter teilten die Auffassung des Wohnungsei­gentümers. Sie hielten die Abrechnung bezüglich der beanstande­ten Positionen für falsch. Die Verteilung der Kosten hätte nach dem Verhältnis der Miteigentu­msanteile erfolgen müssen.

Dennoch musste der Kläger fast die gesamten Kosten des Rechtsstre­ites tragen. Es hätte hier die Anfechtung der Jahresabre­chnung nicht insgesamt, sondern vielmehr nur hinsichtli­ch der einzelnen Po- sitionen erfolgen dürfen, so die Richter. Denn nach der höchstrich­terlichen Rechtsprec­hung ist bei einzelnen und abgrenzbar­en Kostenposi­tionen die Jahresabre­chnung im Übrigen aufrechtzu­erhalten. Dies gilt natürlich nur, soweit der einzelne Fehler keine Auswirkung­en auf die Rechnung insgesamt hat.

In der Entscheidu­ng handelte es sich lediglich um geringe Rechnungsp­ositionen, so dass der Großteil der Abrechnung nicht zu beanstande­n war. Da der Kläger die Abrechnung insgesamt angegriffe­n hatte, musste er auch einen Großteil der Kosten übernehmen.

Bei der Anfechtung von Beschlüsse­n der Jahresabre­chnung sollte daher stets im Vorfeld überprüft werden, welche Positionen tatsächlic­h falsch sind und welche Auswirkung­en diese auf die gesamte Abrechnung haben. Ansonsten hat der Eigentümer zwar in der Sache Recht, muss aber dennoch den Rechtsstre­it bezahlen. DAV/nd

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