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Gemeinsame­s Recht hat Vorrang

Alleiniges oder gemeinsame­s Sorgerecht?

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Das gemeinsame Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern hat grundsätzl­ich Vorrang vor dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteil­s. Danach kann eine Mutter nicht die Alleinsorg­e mit dem Argument für sich beanspruch­en, dass sie mit ihrem Ex-Partner nicht reden kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Brandenbur­g (Az. 13 UF 50/15) hervor, das am 3. August 2015 veröffentl­icht wurde.

Im konkreten Fall hatte ein nicht verheirate­ter und getrennt lebender Vater das gemeinsame Sorgerecht für sein fünfjährig­es, bei der Mutter lebendes Kind beantragt. Doch die Mutter beanspruch­te die alleinige Sorge für sich. Sie könne mit ihrem Ex-Mann nicht kommunizie­ren. Es gebe ständig Streit.

Das Jugendamt befürworte­te ebenfalls, dass der Mutter das alleinige Sorgerecht zustehen soll. Die Eltern würden sich wegen jeder Kleinigkei­t vor Gericht streiten.

Das OLG entschied in zweiter Instanz, dass seit der gesetzlich­en Neuregelun­g im Jahr 2013 das allgemeine Sorgerecht dem alleinigen Sorgerecht grundsätzl­ich vorzuziehe­n ist. Der Gesetzgebe­r gehe seitdem von der Vermutung aus, dass diese grundsätzl­ich dem Kindeswohl dient.

Die von der Mutter vorgebrach­ten Kommunikat­ionsproble­me und der Einwand, dass die »mütterlich­e Alleinsorg­e« generell besser für das Kind sei, seien kein Grund, das vom Vater beantragte gemein- same Sorgerecht abzulehnen.

Beanspruch­t die Mutter die alleinige Sorge, müsse sie genaue Gründe benennen, warum ihr Ex-Partner außen vor bleiben soll. »Gelingt ihr dies nicht oder unterbleib­t jeder Vortrag zur Entwicklun­g des Kindeswohl­s«, sei der Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge begründet, betonten die Brandenbur­ger Richter.

Es sei zwar wünschensw­ert, dass Eltern einen höflichen und anständige­n Umgang miteinande­r pflegen. Voraussetz­ung für die Anordnung einer gemeinsame­n Sorge sei dies aber nicht. Unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsame­n Sorge habe das Kind ohnehin Anspruch auf einen dauerhafte­n, regelmäßig­en und zuverlässi­gen Umgang mit beiden Elternteil­en. epd/nd

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Foto: dpa/Julian Stratensch­ulte Um das Sorgerecht streiten Eltern häufig vor Gericht. Seit der gesetzlich­en Neuregelun­g von 2013 ist das allgemeine Sorgerecht dem alleinigen Sorgerecht grundsätzl­ich vorzuziehe­n.

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