Ölbeseitigung – Versicherung muss zahlen
Urteil zur Kfz-Haftpflicht
Ölspur auf der Straße – eine Reinigungsfirma muss nicht die günstigste Möglichkeit zur Beseitigung wählen. Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte eine Frau auf der Autobahn einen Motorschaden. Das Auto verlor dabei Öl, das den Standstreifen und die rechte Fahrspur verschmutzte. Die Autobahnmeisterei beauftragte daraufhin eine Reinigungsfirma und stellte die Kosten der Fahrerin in Rechnung.
Ihre Versicherung weigerte sich allerdings, die Summe von über 2800 Euro zu bezahlen, denn dieser Betrag sei unverhältnismäßig hoch. Eine günstigere Variante hätte zum selben Ergebnis geführt. Beispielsweise hätte die Ölspur trockengelegt werden können, anstatt sie nass zu reinigen und mit Schaum zu behandeln. Auch wären nicht zwingend drei Fachkräfte notwendig gewesen.
Das Landgericht Heidelberg (Az. 4 S 10/14) wies diesen Einwand der Versicherung ab. »Die Straßenmeisterei ist lediglich verpflichtet, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaftlich am vernünftigsten ist«, erklärt Rechtsanwalt Michael Galow die gesetzliche Grundlage. Daran hat sich die Meisterei hier gehalten, denn diese Variante muss nicht zwangsläufig auch die günstigste sein.
Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Autobahn in angemessenem Umfang gereinigt wurde und die Nassreinigung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenoberfläche unumgänglich war. Auch die anderen Posten seien nachvollziehbar und nötig gewesen. Die Versicherung muss die Rechnung daher begleichen. D-AH/nd