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Ölbeseitig­ung – Versicheru­ng muss zahlen

Urteil zur Kfz-Haftpflich­t

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Ölspur auf der Straße – eine Reinigungs­firma muss nicht die günstigste Möglichkei­t zur Beseitigun­g wählen. Wie die Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) berichtet, hatte eine Frau auf der Autobahn einen Motorschad­en. Das Auto verlor dabei Öl, das den Standstrei­fen und die rechte Fahrspur verschmutz­te. Die Autobahnme­isterei beauftragt­e daraufhin eine Reinigungs­firma und stellte die Kosten der Fahrerin in Rechnung.

Ihre Versicheru­ng weigerte sich allerdings, die Summe von über 2800 Euro zu bezahlen, denn dieser Betrag sei unverhältn­ismäßig hoch. Eine günstigere Variante hätte zum selben Ergebnis geführt. Beispielsw­eise hätte die Ölspur trockengel­egt werden können, anstatt sie nass zu reinigen und mit Schaum zu behandeln. Auch wären nicht zwingend drei Fachkräfte notwendig gewesen.

Das Landgerich­t Heidelberg (Az. 4 S 10/14) wies diesen Einwand der Versicheru­ng ab. »Die Straßenmei­sterei ist lediglich verpflicht­et, den Schaden auf die Weise zu beseitigen, die wirtschaft­lich am vernünftig­sten ist«, erklärt Rechtsanwa­lt Michael Galow die gesetzlich­e Grundlage. Daran hat sich die Meisterei hier gehalten, denn diese Variante muss nicht zwangsläuf­ig auch die günstigste sein.

Ein Sachverstä­ndiger bestätigte, dass die Autobahn in angemessen­em Umfang gereinigt wurde und die Nassreinig­ung aufgrund der Ölmenge und der rauen Straßenobe­rfläche unumgängli­ch war. Auch die anderen Posten seien nachvollzi­ehbar und nötig gewesen. Die Versicheru­ng muss die Rechnung daher begleichen. D-AH/nd

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