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Müssen beim Kuchenbasa­r Auslöser von Allergien benannt werden?

Verbrauche­rzentrale Thüringen zur verpflicht­enden Allergenke­nnzeichnun­g

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Seit Ende 2014 müssen auch bei unverpackt verkauften Lebensmitt­eln die 14 wichtigste­n Zutaten, die als Auslöser von Allergien und Unverträgl­ichkeiten bekannt sind, angegeben werden. Dies kann in Deutschlan­d schriftlic­h, elektronis­ch oder mündlich erfolgen.

Soll dies mündlich erfolgen, muss in der Verkaufsst­elle auf diese Möglichkei­t schriftlic­h hingewiese­n werden, zum Beispiel durch ein Schild. Zusätzlich muss die Möglichkei­t be- stehen, durch eine Handreichu­ng (beispielsw­eise in Form einer Kladde) die Zutaten nachzulese­n. Dies gilt allerdings nur für die regelmäßig­e Abgabe von Speisen, nicht für Kuchenbasa­re im Rahmen von Kindergart­en-, Schul- oder Wohltätigk­eitsverans­taltungen.

Die Verbrauche­rzentrale Thüringen (vzth) kann den Leitern von Kindergärt­en und Schulen ihre Befürchtun­gen nehmen: Es ist auch weiterhin möglich, Kuchenbasa­re durch- zuführen, ohne eine Auflistung der allergenen Zutaten.

In den Erwägungsg­ründen der seit Dezember 2014 geltenden EU-Lebensmitt­el-Informatio­nsverordnu­ng heißt es: »Das Unionsrech­t sollte nur für Unternehme­n gelten, wobei der Unternehme­nsbegriff eine gewisse Kontinuitä­t der Aktivitäte­n und einen gewissen Organisati­onsgrad voraussetz­t. Tätigkeite­n, wie der gelegentli­che Umgang mit Lebensmitt­eln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitt­eln durch Privatpers­onen bei Wohltätigk­eitsverans­taltungen oder auf Märkten und Zusammenkü­nften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Anwendungs­bereich dieser Verordnung fallen.«

Bei Unsicherhe­iten über die zu leicht verderblic­hen Lebensmitt­el gibt das zuständige Lebensmitt­elüberwach­ungsamt Auskunft.

Für Allergiker wäre es allerdings hilfreich, wenn sie beim Kauf eines Stück Kuchens eine Auflistung der Zutaten einsehen können. Bestimmt sind viele Eltern bereit, so einen Zettel beizulegen.

»In Bäckereien, Fleischere­ien oder Restaurant­s empfehlen wir betroffene­n Verbrauche­rn, ihr Recht auf Informatio­nen immer einzuforde­rn. Sie sollten die schriftlic­he Auflistung der Zutaten einsehen. Das Gewerbe hatte drei Jahre Zeit, um sich auf diese verpflicht­ende Allergenke­nnzeichnun­g vorzuberei­ten«, ergänzt Vera Schrodi von der Verbrauche­rzentrale Thüringen. vzth/nd

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