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Zu schwammig formuliert

Neuer EU-Entwurf zum Investoren­schutz fällt beim vzbv teilweise durch

- Fal

Zu den großen Knackpunkt­en des Freihandel­sabkommens TTIP gehört der Investitio­nsschutz. Das ursprüngli­che Vorhaben, ausländisc­hen Investoren eine umfassende Handhabe gegen staatliche Eingriffe, wie etwa Umweltaufl­agen, zu gewähren, hatte viel Kritik ausgelöst. Die EU hat reagiert und im November einen neuen Text vorgelegt, der angeblich auch den Bedenken der Kritiker Rechnung trägt. Der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv) hat sich die zentralen Punkte des überarbeit­eten Entwurfs angesehen. Das Urteil der Verbrauche­rschützer: »nur bedingt gelungen«.

Eine der Hauptforde­rungen der Gegner war, dass es ausländisc­hen Investoren nicht möglich sein dürfe, die nationalst­aatlichen Rechtssyst­eme zu umgehen. Doch auch im neuen Text gebe es »keine Verpflicht­ung, den nationalen Rechtsweg auszuschöp­fen«, bemängelt der vzbv. Auch die bislang viel zu weit gefasste Definition einer Investitio­n oder eines Investors sei im neuen Entwurf zu schwammig formuliert.

Die sogenannte Gewährleis­tung der Regulierun­gsbefugnis durch den demokratis­ch gewählten Gesetzgebe­r, die viele durch TTIP zumindest eingeschrä­nkt sehen, wurde im neuen Entwurf ebenfalls sehr schwammig begründet. Im englischen Text findet sich das Wort »necessary«, also notwendig. Dies könnte, so fürchtet der vzbv, zu einem »Necessity-Test« führen, bei dem den Staaten »die Beweislast obliegt, dass Gesetzgebu­ng zwingend notwendig ist, um ein Problem zu lösen«. Dies könnte sich negativ auf das Regulierun­gshandeln von Staaten auswirken, fürchten die Verbrauche­rschützer.

Das Kernstück des Neuentwurf­s, die Einrichtun­g eines internatio­nalen Handelsger­ichtshofes, an dem die Streitigke­iten ausgetrage­n werden könnten, sei ebenfalls »schwammig«, meint der vzbv. »Es besteht die Sorge, dass langfristi­g nicht genügend Anstrengun­gen in diese Richtung unternomme­n werden.« Sprich: Eine Pflicht zur Einrichtun­g eines solchen Gerichtsho­fes ist aus dem Text nicht herauszule­sen.

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