Arzt muss im Gespräch über die OP-Risiken aufklären
Medizinrecht: Urteile im Überblick
Für die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über eine bevorstehende Operation und mögliche Risiken ist der Inhalt des persönlichen Aufklärungsgesprächs mit dem Arzt entscheidend und nicht allein der schriftliche Aufklärungsbogen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 U 68/15). Die Patientin aus Bergisch Gladbach scheiterte aber mit ihrer Schadenersatzklage gegen eine Klinik in Lüdenscheid. Die Richter hielten ihre Darstellung, sie sei vor ihrer Knie-OP nicht ausreichend über Risiken informiert worden, nicht für glaubhaft.
Die Patientin hatte nach Angaben des Gerichts wegen Beschwerden mit ihrer Knieprothese 2010 eine neue Prothese erhalten. Seit dieser Operation ist sie nach eigener Darstellung dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen und macht dafür eine Verletzung ihres Oberschenkelnervs während des Eingriffs verantwortlich. Außerdem gibt sie an, sie sei vor der Operation nicht über die Risiken aufgeklärt worden.
Von der Klinik verlangte sie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1000 Euro und Schadenersatz von 50 000 Euro.
Die Frau war bereits vor dem Landgericht Hagen mit ihrer Klage gescheitert. Auch das Oberlandesgericht hielt die Darstellung der Klägerin für nicht glaubhaft. Nach Anhörung der Frau, ihres Ehemanns sowie der beklagten Ärzte und eines medizinischen Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass die Patientin auch über das Risiko möglicher Nervenschäden hinreichend aufgeklärt worden sei.
Die Schadenersatzklage wurde abgewiesen, da die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären sei und daher kein Behandlungsfehler festgestellt werden könne. epd/nd Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Die Frau litt bereits seit Längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie im Dezember 2011 ins Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.
Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.
Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadenersatz.
Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.
Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe. DAV/nd eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht verständlich erscheine. Es hätte nicht passieren dürfen, dass der Gynäkologe die Schulterdystokie entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese reagiert habe.
Das Nichterkennen stelle einen groben Diagnosefehler dar: Der Makrosomieverdacht – eine häufige Ursache für eine Schulterdystokie – habe im Raum gestanden. Und auch die nicht ordnungsgemäße Reaktion wäre ein grober Behandlungsfehler, weil es sich bei der Schulterdystokie um einen absoluten klinischen Notfall mit erheblichen Gefahren für Mutter und Kind handele. DAV/nd