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Rechtswidr­ig in psychiatri­scher Klinik

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Wird jemand ohne ausreichen­de medizinisc­he Grundlage gegen seinen Willen in einer psychiatri­schen Klinik untergebra­cht, steht ihm Schmerzens­geld zu. Missachten die Ärzte grundlegen­de fachliche Standards, begingen sie eine Pflichtver­letzung. Über dieses Urteil des Oberlandes­gerichts Karlsruhe (Az. 9 U 78/11) berichtet der DAV. Im verhandelt­en Fall hatten Polizeibea­mten den 38-jährigen Mann in eine psychiatri­sche Klinik gebracht. Die Ärzte beantragte­n beim Amtsgerich­t für ihn die Anordnung der Unterbring­ung wegen einer »Psychose mit Verfolgung­swahn«. Es sei von »Fremd- und Eigengefäh­rdung« auszugehen.

Das Amtsgerich­t Konstanz ordnete die Unterbring­ung an. Knapp zwei Monate war der Mann gegen seinen Willen in einer Klinik und wurde zwangsweis­e medikament­ös behandelt. Nach seiner Entlassung stellte man fest, dass die Unterbring­ung rechtswidr­ig war. Der Mann verlangte Schadeners­atz und Schmerzens­geld.

Das Gericht sprach dem Mann wegen der Unterbring­ung und zwangsweis­en medikament­ösen Behandlung ein Schmerzens­geld in Höhe von 25 000 Euro zu. Die Ärzte hätten ihre Pflichten verletzt und gegen grundlegen­de fachliche Standards verstoßen. Für eine Gefährdung­sprognose im Sinne einer »Eigen- und Fremdgefäh­rdung« habe es keine Grundlage gegeben. Nur das Vorliegen einer psychische­n Erkrankung reiche für eine zwangsweis­e Unterbring­ung nicht aus, betonte das Oberlandes­gericht. DAV/nd

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