Rechtswidrig in psychiatrischer Klinik
Wird jemand ohne ausreichende medizinische Grundlage gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, steht ihm Schmerzensgeld zu. Missachten die Ärzte grundlegende fachliche Standards, begingen sie eine Pflichtverletzung. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 9 U 78/11) berichtet der DAV. Im verhandelten Fall hatten Polizeibeamten den 38-jährigen Mann in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim Amtsgericht für ihn die Anordnung der Unterbringung wegen einer »Psychose mit Verfolgungswahn«. Es sei von »Fremd- und Eigengefährdung« auszugehen.
Das Amtsgericht Konstanz ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate war der Mann gegen seinen Willen in einer Klinik und wurde zwangsweise medikamentös behandelt. Nach seiner Entlassung stellte man fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war. Der Mann verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht sprach dem Mann wegen der Unterbringung und zwangsweisen medikamentösen Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 Euro zu. Die Ärzte hätten ihre Pflichten verletzt und gegen grundlegende fachliche Standards verstoßen. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer »Eigen- und Fremdgefährdung« habe es keine Grundlage gegeben. Nur das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für eine zwangsweise Unterbringung nicht aus, betonte das Oberlandesgericht. DAV/nd