Zuschläge für Nachtarbeit mindestens 25 Prozent
Bundesarbeitsgericht
Müssen Arbeitnehmer ständig in Nachtschichten arbeiten, steht ihnen ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent zu. Das gelte für alle Arbeitsverhältnisse, für die es keine tariflichen Regelungen gibt, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 9. Dezember 2015 (Az. 10 AZR 423/14). Bei einer häufig wiederkehrenden Nachtarbeit liege der Zuschlag »regelmäßig« bei 25 Prozent, so die die obersten Arbeitsrichter.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht Nachtarbeitern, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr beschäftigt sind, ein »angemessener« Ausgleich zu. Dieser kann in Form von Freizeit oder als Geldzahlung geleistet werden. Als angemessen gilt nach der bisherigen Rechtsprechung in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent. Viele Tarifverträge sehen auch höhere Zahlungen vor.
Im konkreten Fall arbeitete ein Lkw-Fahrer regelmäßig zwischen 21 Uhr und 6 Uhr bei einem Paketlinientransportdienst. Der nicht tarifgebunde- ne Arbeitgeber zahlte für die Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von zunächst 18,68 Euro und später einen Zuschlag von 20 Prozent.
Der Lkw-Fahrer hielt das für zu wenig. Angemessen sei für Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 Prozent, bei dauernden Nachtschichten wie in seinem Fall von 30 Prozent.
Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht und sprach dem Kläger einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent zu. Die Erfurter Richter betonten, dass im Einzelfall auch eine Verringerung des Nachtarbeitszuschlags in Betracht komme, beispielsweise wenn während der Nachtarbeit Bereitschaftsdienste anfallen. Besondere Belastungen könnten dagegen zu höheren Zuschlägen führen.
Offen ließen die Arbeitsrichter, inwieweit Tarifverträge diese angemessenen Zuschläge unterschreiten dürfen. epd/nd