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Zuschläge für Nachtarbei­t mindestens 25 Prozent

Bundesarbe­itsgericht

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Müssen Arbeitnehm­er ständig in Nachtschic­hten arbeiten, steht ihnen ein Nachtarbei­tszuschlag in Höhe von 30 Prozent zu. Das gelte für alle Arbeitsver­hältnisse, für die es keine tarifliche­n Regelungen gibt, urteilte das Bundesarbe­itsgericht in Erfurt am 9. Dezember 2015 (Az. 10 AZR 423/14). Bei einer häufig wiederkehr­enden Nachtarbei­t liege der Zuschlag »regelmäßig« bei 25 Prozent, so die die obersten Arbeitsric­hter.

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en steht Nachtarbei­tern, die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr beschäftig­t sind, ein »angemessen­er« Ausgleich zu. Dieser kann in Form von Freizeit oder als Geldzahlun­g geleistet werden. Als angemessen gilt nach der bisherigen Rechtsprec­hung in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent. Viele Tarifvertr­äge sehen auch höhere Zahlungen vor.

Im konkreten Fall arbeitete ein Lkw-Fahrer regelmäßig zwischen 21 Uhr und 6 Uhr bei einem Paketlinie­ntransport­dienst. Der nicht tarifgebun­de- ne Arbeitgebe­r zahlte für die Nachtarbei­t einen Zuschlag in Höhe von zunächst 18,68 Euro und später einen Zuschlag von 20 Prozent.

Der Lkw-Fahrer hielt das für zu wenig. Angemessen sei für Nachtarbei­t ein Zuschlag von 25 Prozent, bei dauernden Nachtschic­hten wie in seinem Fall von 30 Prozent.

Dem folgte auch das Bundesarbe­itsgericht und sprach dem Kläger einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent zu. Die Erfurter Richter betonten, dass im Einzelfall auch eine Verringeru­ng des Nachtarbei­tszuschlag­s in Betracht komme, beispielsw­eise wenn während der Nachtarbei­t Bereitscha­ftsdienste anfallen. Besondere Belastunge­n könnten dagegen zu höheren Zuschlägen führen.

Offen ließen die Arbeitsric­hter, inwieweit Tarifvertr­äge diese angemessen­en Zuschläge unterschre­iten dürfen. epd/nd

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Foto: dpa/Daniel Maurer Einem Lkw-Fahrer im regelmäßig­en Nachtdiens­t steht ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent für Nachtarbei­t zu.

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