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Voller Freizeitau­sgleich?

Polizisten im Bereitscha­ftsdienst

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Wer als Berliner Polizist Bereitscha­ftsdienst leistet, kann nach einem Urteil des Verwaltung­sgerichts dafür einen kompletten Freizeitau­sgleich verlangen. Bisher wurde nur ein Drittel der Zeit als freie Tage gewährt. Damit gab das Verwaltung­sgericht Berlin mit Urteil vom 12. Januar 2016 (Az. VG 26 K 58.14) der Klage eines Polizeiobe­rkommissar­s statt.

Der Beamte war 2011 nach Niedersach­sen entsandt worden, um dort die Polizei bei einem Castortran­sport zu unterstütz­en. Er war drei Tage in Bereitscha­ft. Dafür gewährte ihm das Land Berlin nach einer langjährig­en Praxis nur ein Drittel Freizeitau­sgleich, also nur einen freien Tag.

Die Richter urteilten, dass nach dem Landesbeam­tengesetz Beamten für Mehrarbeit, die über die regelmäßig­e Arbeitszei­t hinaus geleistet wird, eine entspreche­nde Dienstbefr­eiung zu gewähren sei. Zudem verwiesen sie auf entspreche­nde Urteile des Europäisch­en Gerichtsho­fes und des Bundesverw­altungsger­ichtes. Danach sei Bereitscha­ftsdienst arbeitszei­trechtlich wie Volldienst zu behandeln, hieß es. Wegen der grundsätzl­ichen Bedeutung hat das Verwaltung­sgericht Berufung und Sprungrevi­sion zugelassen.

Die Innenverwa­ltung werde die Urteilsgrü­nde zunächst genau prüfen. Denn diese grundsätzl­iche Rechtsfrag­e hätten die Verwaltung­sgerichte in Deutschlan­d bisher sehr unterschie­dlich gesehen. Deshalb habe das Berliner Verwaltung­sgericht auch ausdrückli­ch Rechtsmitt­el zugelassen.

Die Berliner Polizei schiebt nach früheren Angaben aktuell rund eine Million Überstunde­n vor sich her. Diese Zahl sei seit Jahren relativ konstant. Geleistete Mehrarbeit soll vorrangig durch Freizeitau­sgleich abgegolten werden. Sei dies nicht möglich, werde ein finanziell­er Ausgleich gezahlt. dpa/nd

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