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Klare Vorgaben für neue Eigentümer

Mietrechtl­icher Expertenti­pp

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Werden das Haus oder eine Eigentumsw­ohnung verkauft, gilt der Grundsatz »Kauf bricht nicht Miete«. Das bedeutet nach Angaben des Mietervere­ins Dresden und Umgebung: Für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich nichts.

Mietvertra­g: Der Käufer von Haus oder Wohnung tritt in den alten, bestehende­n Mietvertra­g ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Vertrag abschließe­n oder in Vertragsve­rhandlunge­n über einen neuen Vertragste­xt eintreten.

Zahlungspf­lichten: Nicht die Miete voreilig an den Haus- oder Wohnungskä­ufer zahlen. Dieser kann die Miete erst beanspruch­en, wenn er seine Berechtigu­ng nachgewies­en hat, etwa durch einen Grundbuch- auszug. Ohne Risiko kann an den »Neuen« auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert. Bei Zwangsvers­teigerunge­n kommt es auf den gerichtlic­hen Zuschlagsb­eschluss an. Erben können ihre Berechtigu­ng mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.

Kündigungs­schutz: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungs­recht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführt­en Kündigungs­gründe wie Eigenbedar­f hat. Dabei muss er die gesetzlich­en Kündigungs­fristen einhalten – je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 9 bzw. 12 Monaten. Wenn der neue Eigentümer die Wohnung in der Zwangsvers­teigerung erworben hat, kann er nach dem Zuschlag zum nächstmögl­ichen Termin mit Dreimonats­frist kündigen.

Mieterhöhu­ng: Der neue Eigentümer hat kein automatisc­hes Mieterhöhu­ngsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetz­ungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also etwa nach einer Modernisie­rung, oder er kann die Miete auf die ortsüblich­e Vergleichs­miete anheben (Mietspiege­l).

Mietkautio­n: Mieter können nur dann eine Rückzahlun­g der Mietkautio­n verlangen, wenn das Mietverhäl­tnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer­oder Vermieterw­echsel nichts. Zurückzahl­en muss die Kaution der neue Eigentümer. Wird er zahlungsun­fähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten. nd

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