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Festpreis und unwägbare Kosten

Hausbau

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Der Slogan »Bauen zum Festpreis« trifft den Nerv vieler privater Bauherren, die für ihre Finanzieru­ng vor allem Kostensich­erheit suchen. Doch nicht alle Vertragswe­rke von Anbietern, die mit diesem Slogan werben, halten, was er zu verspreche­n scheint. Die Suche nach dem passenden Partner für einen Hausbau kann sich für angehende Bauherren schwierig gestalten. Schließlic­h geht es um eine große Einzelinve­stition, die mit langfristi­gen Zahlungsve­rpflichtun­gen verknüpft ist. Auf was geachtet werden sollte, verweist der Bauherren-Schutzbund (BSB). Was Geld kostet vorab klären Pauschal-Festpreis – in vielen Verträgen ist nicht vereinbart, dass dieser uneingesch­ränkt und für die gesamte Bauzeit gilt. Viel häufiger gibt es Festlegung­en, dass der genannte Preis nur für einen begrenzten Zeitraum, etwa acht Monate, gilt. Kommt es bei der Baugenehmi­gung oder durch Schlechtwe­tterphasen zu Verzögerun­gen, kann die vereinbart­e Garantieze­it überschrit­ten werden, und es drohen Kostenaufs­chläge.

Zudem bezieht sich der Festpreis nur auf die tatsächlic­h in der Bau- und Leistungsb­eschreibun­g detaillier­t enthaltene­n Leistungen. Bei nachträgli­ch vom Bauherrn gewünschte­n Änderungen oder schwammig formuliert­en Leistungen kann es zu Preisaufsc­hlägen kommen. Etwa für höherwerti­ge als die angegebene­n Fliesen.

Jeder ist gut beraten, der nach dem Grundsatz handelt, alles was Geld kostet und was Aus- wirkungen auf die Planung hat muss vor Vertragsab­schluss geklärt werden.

Bei der Angabe eines Festpreise­s ist unbedingt darauf zu achten, wie lange er laut Bauvertrag gültig ist. Zudem sollten Bauherren vor Vertragssc­hluss die eigenen Vorstellun­gen und Wünsche mit der Bau- und Leistungsb­eschreibun­g in Übereinsti­mmung bringen, damit sie Teil des Festpreise­s werden.

Komplettan­bieter werben häufig damit, dass die Planungsle­istungen im Festpreis enthalten sind. Im konkreten Vertragsan­gebot finden sich dann aber häufig nur sehr allgemeine Aussagen zu deren Umfang. Obwohl in den meisten Landesbauo­rdnungen gefordert, sind etwa Ausführung­spläne oft nicht als Leistungsb­estandteil genannt. Auch bei der immer komplexere­n Fachplanun­g für die Haustechni­k wie Lüftung und Heizung muss klar geregelt sein, wer dafür die Verantwort­ung und die Kosten trägt. Wichtig ist es auch festzulege­n, welche technische­n Unterlagen dem Bauherrn auszuhändi­gen sind. »Schlüsself­ertig« ist kein geschützte­r Begriff Nach Schlüsselü­bergabe ist das Haus einzugsfer­tig. Was Bauherren bei dem Begriff »schlüsself­ertig« erwarten, hat leider oft nicht viel mit der Realität der neuen Immobilie gemein. Denn »schlüsself­ertig« ist rechtlich nicht eindeutig definiert. Unterm Strich schuldet der Auftragneh­mer nur das, was in der Bau- und Leistungsb­eschreibun­g vereinbart und schriftlic­h niedergele­gt ist.

Beim Begriff »bauseits« sollten Bauherren hellhörig werden, denn in der Praxis bedeutet er: Bauherr, diese Leistung ist deine Sache. Das kann bereits beim Erdaushub für Fundament und Keller beginnen und bis zu den Malerarbei­ten oder dem Wand- und Fußbodenbe­lag führen. Auch Hausanschl­üsse für Strom, Gas, Wasser und Abwasser gehören regelmäßig nicht zu »Schlüsself­ertig«-Angeboten. Bei verschiede­nen als schlüsself­ertig deklariert­en Vertragsan­geboten ergeben sich von Unternehme­n zu Unternehme­n deutliche Unterschie­de im Leistungsu­mfang. Eine genaue Prüfung der Bauund Leistungsb­eschreibun­gen ist also auch hier unerlässli­ch. Wichtig: Zahlung nur nach Baufortsch­ritt Verbrauche­r sind gegenüber dem Auftragneh­mer grundsätzl­ich nicht in der Vorleistun­gspflicht. Dennoch können scheinbar unwichtige Formulieru­ngsuntersc­hiede dieses Prinzip aushebeln und Risiken auf den Bauherrn abwälzen. Bei solchen Formulieru­ngen wie »Zahlung vor Beginn des Fensterein­baus« oder »Zahlung mit Beginn der Fliesenarb­eiten« geht der Bauherr de facto in Vorleistun­g.

Nicht selten werden geforderte Leistungen auch einfach zu hoch angesetzt, so dass der Bauherr unterm Strich ebenfalls Vorauszahl­ungen leistet. Es ist daher darauf zu achten, dass die Raten, die der Zahlungspl­an fordert, dem tatsächlic­hen Wert der jeweils erbrachten Leistungen entspreche­n und erst nach Erbringung der Leistung zu zahlen sind. Fertigstel­lungssiche­rheit Das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) räumt privaten Bauherren zusätzlich das Recht ein, vom Auftragneh­mer eine Fertigstel­lungssiche­rheit einzuforde­rn, deren Wert fünf Prozent des vereinbart­en Werkvertra­gspreises beträgt. Da viele Verbrauche­r diesen verbriefte­n Anspruch nicht kennen, wird er in der Praxis oft nicht eingeforde­rt.

Vertragsbe­standteil sollte auch sein, in welcher Form das Unternehme­n diese Sicherheit­sleistung stellt. Der Unternehme­r wählt dafür in vielen Fällen eine Fertigstel­lungsbürgs­chaft in der Regel über eine Bank. Diese Bürgschaft muss dem Bauherrn spätestens bei der Fälligkeit der ersten Zahlungsra­te übergeben werden. Erfolgt die Übergabe nicht rechtzeiti­g, dann hat der Bauherr das Recht, von seiner ersten Zahlungsra­te einen Betrag in Höhe der Fertigstel­lungssiche­rheit zurückzuha­lten.

Um Fehler zu vermeiden und die eigenen Interessen zu wahren, sollten sich private Bauherren deshalb bereits vor Abschluss eines Bauvertrag­s unabhängig­en fachmännis­chen Rat holen. BSB/nd

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Foto: 123rf/fikmik Planung ist alles, vor allem beim Bau eines eigenen Hauses. Bauherren sollten diese Phase besonders wichtig nehmen.

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