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Wohnungskä­ufer – wer ist zu akzeptiere­n?

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft

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Oft kennt die Gemeinscha­ft den potenziell­en Erwerber nicht, der eine Wohnung kaufen will. Wenn der Käufer bekannt ist, aber vorab Unstimmigk­eiten auftreten – nach welchen Kriterien kann die Zustimmung zur Veräußerun­g von Wohnungsei­gentümern verweigert werden? Damit befasste sich das Amtsgerich­t Paderborn im Urteil vom 15. Mai 2015 (Az. 52 C 17/14), worüber die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) informiert.

Die Käufer waren in der Gemeinscha­ft bekannt, da sie bereits Mieter der Wohnung waren. Nunmehr wollten sie sie erwerben und beantragte­n die nach der Teilungser­klärung erforderli­ch Zustimmung zur Veräußerun­g. In der Eigentümer- versammlun­g fand sich keine Mehrheit, so dass die Zustimmung verweigert wurde. Begründet wurde dies mit Vorfällen während der Mietzeit – verbale Auseinande­rsetzungen mit anderen Eigentümer­n, der Verwaltung und Verstößen gegen die Hausordnun­g.

Die Richter befragten Zeugen und gaben letztlich den Kaufintere­ssenten Recht: Es hätte die Zustimmung zur Veräußerun­g erteilt werden müssen. Die Ablehnung entsprach nicht ordnungsge­mäßer Verwaltung.

Auch wenn verschiede­ne Behauptung­en hinsichtli­ch der verbalen Auseinande­rsetzungen durch die Zeugenbefr­agung bestätigt wurden, so ist doch erforderli­ch, dass zur Verweigeru­ng der Zustimmung ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf die Person des Erwerbers der Verkauf an ihn unzumutbar erscheint. Es müssen hierfür begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten in der Gemeinscha­ft nachzukomm­en und die Rechte der anderen Wohnungsei­gentümer zu achten. Spannungen und zwei verbale Auseinande­rsetzungen seien zwar gegeben. Laut Gericht muss aber eine gemeinscha­ftswidrige Gefahr für die übrigen Eigentümer angenommen werden. Die Klage hatte Erfolg.

Es zeigt sich, dass der Wohnungsei­gentümer in einer Gemeinscha­ft nur in bestimmten Grenzen über sein Eigentum verfügen kann und gezwungen ist, eine ungewünsch­te, aber ordnungsge­mäße Entscheidu­ng hinzunehme­n. DAV/nd

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