Wohnungskäufer – wer ist zu akzeptieren?
Wohnungseigentümergemeinschaft
Oft kennt die Gemeinschaft den potenziellen Erwerber nicht, der eine Wohnung kaufen will. Wenn der Käufer bekannt ist, aber vorab Unstimmigkeiten auftreten – nach welchen Kriterien kann die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentümern verweigert werden? Damit befasste sich das Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 15. Mai 2015 (Az. 52 C 17/14), worüber die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Die Käufer waren in der Gemeinschaft bekannt, da sie bereits Mieter der Wohnung waren. Nunmehr wollten sie sie erwerben und beantragten die nach der Teilungserklärung erforderlich Zustimmung zur Veräußerung. In der Eigentümer- versammlung fand sich keine Mehrheit, so dass die Zustimmung verweigert wurde. Begründet wurde dies mit Vorfällen während der Mietzeit – verbale Auseinandersetzungen mit anderen Eigentümern, der Verwaltung und Verstößen gegen die Hausordnung.
Die Richter befragten Zeugen und gaben letztlich den Kaufinteressenten Recht: Es hätte die Zustimmung zur Veräußerung erteilt werden müssen. Die Ablehnung entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Auch wenn verschiedene Behauptungen hinsichtlich der verbalen Auseinandersetzungen durch die Zeugenbefragung bestätigt wurden, so ist doch erforderlich, dass zur Verweigerung der Zustimmung ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher kann jedoch erst dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf die Person des Erwerbers der Verkauf an ihn unzumutbar erscheint. Es müssen hierfür begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen Pflichten in der Gemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten. Spannungen und zwei verbale Auseinandersetzungen seien zwar gegeben. Laut Gericht muss aber eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Eigentümer angenommen werden. Die Klage hatte Erfolg.
Es zeigt sich, dass der Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft nur in bestimmten Grenzen über sein Eigentum verfügen kann und gezwungen ist, eine ungewünschte, aber ordnungsgemäße Entscheidung hinzunehmen. DAV/nd