Streit um Kaufvertrag
Baurecht
Wer ein Grundstück kauft oder verkauft, sollte sich ausreichend Zeit nehmen, um sich mit dem Vertragsinhalt und Alternativen zu beschäftigen. Den Vertragsparteien muss in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundung ein Entwurf des vorgesehenen Vertrages vorliegen. Der Notar hat dies auch dann zu beachten, wenn die Vertragsparteien eine sofortige Beurkundung wünschen und sie bis zu einem bestimmten Termin wieder vom Vertrag zurücktreten können. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 292/14).
Danach soll die im Gesetz vorgesehene Überlegungsfrist verhindern, dass jemand überhastet zu einem Kaufvertrag überredet wird. Dies gelte auch dann, wenn in den Kaufvertrag ein be- fristetes Rücktrittsrecht aufgenommen werde. Mit einem Rücktritt könnten sich die Beteiligten nur insgesamt vom Vertrag lösen. In einer ausreichende Überlegungsfrist könne man auch auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages Einfluss nehmen. Ein Rücktrittsrecht vermeide weder die Notarkosten noch eine vertragliche Bindung.
Der Käufer einer Eigentumswohnung hatte den Notar verklagt, ihm den gezahlten Kaufpreis gegen Übereignung der Wohnung zu erstatten. Bei ausreichender Überlegungszeit hätte er die Wohnung nicht gekauft. Laut BGH müsse der Notar beweisen, dass der Käufer auch bei ausreichender Überlegungszeit gekauft hätte. Da das Beweisverfahren noch ausstand, verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Dresden zurück. W&W/nd