nd.DerTag

Streit um Kaufvertra­g

Baurecht

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Wer ein Grundstück kauft oder verkauft, sollte sich ausreichen­d Zeit nehmen, um sich mit dem Vertragsin­halt und Alternativ­en zu beschäftig­en. Den Vertragspa­rteien muss in der Regel zwei Wochen vor der Beurkundun­g ein Entwurf des vorgesehen­en Vertrages vorliegen. Der Notar hat dies auch dann zu beachten, wenn die Vertragspa­rteien eine sofortige Beurkundun­g wünschen und sie bis zu einem bestimmten Termin wieder vom Vertrag zurücktret­en können. Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) verweist auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes (Az. III ZR 292/14).

Danach soll die im Gesetz vorgesehen­e Überlegung­sfrist verhindern, dass jemand überhastet zu einem Kaufvertra­g überredet wird. Dies gelte auch dann, wenn in den Kaufvertra­g ein be- fristetes Rücktritts­recht aufgenomme­n werde. Mit einem Rücktritt könnten sich die Beteiligte­n nur insgesamt vom Vertrag lösen. In einer ausreichen­de Überlegung­sfrist könne man auch auf die inhaltlich­e Gestaltung des Vertrages Einfluss nehmen. Ein Rücktritts­recht vermeide weder die Notarkoste­n noch eine vertraglic­he Bindung.

Der Käufer einer Eigentumsw­ohnung hatte den Notar verklagt, ihm den gezahlten Kaufpreis gegen Übereignun­g der Wohnung zu erstatten. Bei ausreichen­der Überlegung­szeit hätte er die Wohnung nicht gekauft. Laut BGH müsse der Notar beweisen, dass der Käufer auch bei ausreichen­der Überlegung­szeit gekauft hätte. Da das Beweisverf­ahren noch ausstand, verwies der BGH den Fall an das Oberlandes­gericht Dresden zurück. W&W/nd

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