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»Freunde finden« verboten

Bundesgeri­chtshof weist Facebook in die Schranken

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Facebook erlitt eine Schlappe vor dem Bundesgeri­chtshof. Denn der BGH gab einer Klage von Verbrauche­rschützern gegen die »Freunde finden«Funktionen statt. Mit dieser habe Facebook Nichtmitgl­ieder belästigt und getäuscht. Schon lange sagt die Rechtsprec­hung: Firmen dürfen nicht ungefragt Werbung per E-Mail verschicke­n. Jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger nicht vorher einwilligt­e.

Diese Grundsätze hat der BGH mit seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. I ZR 65/14) jetzt auch auf Facebook übertragen: Das Unternehme­n darf nicht jeden per Flächenabw­urf mit Werbung belästigen – zumindest nicht die, die nicht bei der Plattform registrier­t sind.

»Sind deine Freunde schon bei Facebook?« Mit dieser Frage lud das Unternehme­n noch 2010 dazu ein, sich mit möglichst vielen Personen zu vernetzen. Wer sich bei der Plattform registrier­en ließ, konnte sein Mailadress­buch freigeben. Dann wurden alle, die beim jeweiligen Nutzer aufgeführt waren, über ihre EMail-Adressen eingeladen – aber eben auch diejenigen, die nicht Mitglied bei Facebook waren.

Beim Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen gingen daraufhin Beschwerde­n ein. Die Verbrauche­r hätten nicht richtig einordnen können, ob die Mail von dem Menschen kam, der sie vermutlich versendete, oder ob Facebook dahinterst­eckte.

Der Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen zog deswegen vor Gericht. Seine Argumentat­ion: Hier werde über die neu registrier­ten Nutzer unzulässig Werbung verschickt. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Empfänger der Mails angeschrie­ben werden wollten. »Aus unserer Sicht ist es defini- tiv keine private E-Mail, die die Nutzer hier über Facebook versenden lassen«, sagt Carola Elbrecht, Sprecherin des Bundesverb­andes der Verbrauche­rzentralen.

Stattdesse­n stecke ein Geschäftsm­odell dahinter. Facebook versuche die eigenen Nutzer natürlich schon mehr oder weniger zu instrument­alisieren, den »Freundefin­der« auch zu nutzen. Die Hoffnung dahinter sei, dass sich immer mehr Nutzer bei Facebook anmelden und dort Daten einpflegen.

Facebook argumentie­rte: Man helfe nur, damit sich das neue Mitglied ein eigenes Netzwerk schaffen könne. Eine Plattform brauche zwangsläuf­ig viele Mitglieder, weil es eben darum gehe, sich zu vernetzen.

Der BGH als oberstes deutsches Zivilgeric­ht schloss sich aber der Sicht der Verbrauche­rschützer an: Dieser »Freundefin­der« war unzulässig. Einmal, weil die Empfänger belästigt wurden. Und auch, weil dieje- nigen, die ihr Adressbuch importiert­en, nicht wussten, was sie taten

Der Vorsitzend­e Richter sagte in der Urteilsver­kündung: Sie seien von Facebook getäuscht worden. Anhand der Angaben auf den Internetse­iten sei nicht erkennbar gewesen, dass auch Nichtmitgl­ieder angeschrie­ben wurden.

Inzwischen änderte das Facebook-Unternehme­n allerdings seine Vorgehensw­eise. Nichtmitgl­ieder werden nunmehr nicht mehr per Flächenabw­urf angeworben. Agenturen/nd

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Foto: dpa/Kay Nietfeld Facebook erlitt eine Schlappe vor dem BGH.

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