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Eltern haften unter bestimmten Bedingunge­n

OLG-Grundsatzu­rteil über illegale Musik-Uploads

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Es ist eine schwierige Frage für Eltern: Verpfeifen sie ihr Kind, das einen Rechtsbruc­h begangen hat? Oder ziehen sie es vor, viel Geld zu bezahlen? Das Oberlandes­gericht München hat in einem Filesharin­g-Verfahren ein weitreiche­ndes Urteil gesprochen. Dieser Fall um Songs der Sängerin Rihanna hat grundsätzl­iche Bedeutung: Eltern haften nach einem Urteil des Münchner Oberlandes­gericht (OLG) vom 14. Januar 2016 (Az. 29 U 2593/15) unter bestimmten Bedingunge­n für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder. Eine Strafzahlu­ng könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwort­lichen benennen.

Im vorliegend­en Fall wurde bei einer Online-Tauschbörs­e das Album »Loud« der Pop-Sängerin Rihanna vom Anschluss des Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährig­e Kinder Zugang hat- ten. Das ist unbestritt­en. Die Eltern hätten sich aber geweigert zu sagen, welches Kind die Mu- sik hochgelade­n hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisver­weigerungs­recht Gebrauch.

Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus, um die Ansprüche der Universal Music als Inhaberin der Verwertung­srechte zu verwirken. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerich­ts München I zur Zahlung von Schadeners­atz- und Abmahnungs­kosten in Höhe von insgesamt 3544,40 Euro plus Zinsen.

Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannte­r Filesharin­g-Verfahren Bedeutung habe, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgeri­chtshof zu.

Hätten die Eltern konkret benannt, wer als Täter in Betracht kommt, wäre das Blatt nach Darstellun­g des Gerichts gewendet worden: Dann nämlich hätte Universal Music den Beweis liefern müssen, dass der Upload gegen das Urheberrec­ht verstieß und somit illegal erfolgte. dpa/nd

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Foto: imago/Westend61 Illegale Musik-Uploads von Kindern – ein Problem für viele Eltern, die nicht immer straffrei davonkomme­n.

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