Geschäftsmäßig bleibt sie verboten
Die organisierte Beihilfe zum Suizid bleibt in Deutschland bis auf Weiteres verboten.
Das Bundesverfassungsgericht wies mit veröffentlichtem Beschluss vom 8. Januar 2016 (Az. 2 BvR 2347/15) mehrere Eilanträge gegen das seit 10. Dezember 2015 in Kraft befindliche gesetzliche Verbot der »geschäftsmäßigen Sterbehilfe« ab. Bis die Karlsruher Richter eine inhaltliche Entscheidung in der Hauptsache treffen, gilt weiter die gesetzliche Neuregelung.
Nach dem neuen § 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, »wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt«. Verstöße werden mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenommen sind Angehörige oder andere Nahestehende, die nicht geschäftsmäßig handeln. Damit ist die Unterstützung von Sterbehilfevereinen zum Suizid strafbar.
Gegen das Gesetz hatten vier Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Vereinsmitglieder hätten ein Recht »auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug«. Zum Schutzbereich dieses Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod gehöre auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter wie Sterbehilfevereine.
Das Gericht betonte, dass die Verfassungsbeschwerden »weder unzulässig noch unbegründet« seien. Man müsse das Hauptverfahren abwarten. epd/nd