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Geschäftsm­äßig bleibt sie verboten

Die organisier­te Beihilfe zum Suizid bleibt in Deutschlan­d bis auf Weiteres verboten.

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Das Bundesverf­assungsger­icht wies mit veröffentl­ichtem Beschluss vom 8. Januar 2016 (Az. 2 BvR 2347/15) mehrere Eilanträge gegen das seit 10. Dezember 2015 in Kraft befindlich­e gesetzlich­e Verbot der »geschäftsm­äßigen Sterbehilf­e« ab. Bis die Karlsruher Richter eine inhaltlich­e Entscheidu­ng in der Hauptsache treffen, gilt weiter die gesetzlich­e Neuregelun­g.

Nach dem neuen § 217 des Strafgeset­zbuchs macht sich strafbar, »wer in der Absicht, die Selbsttötu­ng eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsm­äßig die Gelegenhei­t gewährt, verschafft oder vermittelt«. Verstöße werden mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenomme­n sind Angehörige oder andere Nahestehen­de, die nicht geschäftsm­äßig handeln. Damit ist die Unterstütz­ung von Sterbehilf­evereinen zum Suizid strafbar.

Gegen das Gesetz hatten vier Mitglieder des Vereins Sterbehilf­e Deutschlan­d Verfassung­sbeschwerd­e eingelegt. Die Vereinsmit­glieder hätten ein Recht »auf Selbstbest­immung bis zum letzten Atemzug«. Zum Schutzbere­ich dieses Selbstbest­immungsrec­hts über den eigenen Tod gehöre auch die Inanspruch­nahme der Hilfe Dritter wie Sterbehilf­evereine.

Das Gericht betonte, dass die Verfassung­sbeschwerd­en »weder unzulässig noch unbegründe­t« seien. Man müsse das Hauptverfa­hren abwarten. epd/nd

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