nd.DerTag

Senioren können Kosten für Notrufknop­f steuerlich absetzen

Wenn sich Steuerzahl­er mit dem Finanzamt streiten, landen die Fälle am Ende mitunter vor dem Bundesfina­nzhof in München.

-

Für viele Steuerzahl­er hat sich im vergangene­n Jahr der Streit mit dem Finanzamt um die Höhe der Abgaben gelohnt. In jedem fünften Fall, der letztlich vor dem Bundesfina­nzhof in München landete, entschiede­n die Richter 2015 zugunsten des Steuerzahl­ers.

Nachfolgen­d ein Steuertipp zu einer lange strittigen Entscheidu­ng über die Senioren-Notrufe sowie über ein anhängiges Verfahren in punkto Pendlerpau­schale. Senioren-Notrufe: Die Kosten für einen Notrufdien­st in einem Altenheim oder der eigenen Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden. Die Ausgaben stellten eine Hilfeleist­ung rund um die Uhr sicher und seien als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung zu sehen, so die Richter des Bundesfina­nzhofs (Az. VI R 18/14).

Damit setzte sich der Bewohner einer Seniorenan­lage für betreutes Wohnen durch. Er hatte in seiner Steuererkl­ärung Ausgaben in Höhe von 1357 Euro für das Notrufsyst­em in seiner Wohnanlage geltend gemacht und war damit beim zuständige­n Finanzamt gescheiter­t.

Der Bundesfina­nzhof gab dem Mann hingegen Recht: Durch die Rufbereits­chaft werde sichergest­ellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalte. »Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzent­rale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpfli­chtigen befindet«, so die Richter. Pendlerpau­schale: Für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitspla­tz dürfen Berufstäti­ge in der Steuererkl­ärung 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Wer öffentlich­e Verkehrsmi­ttel nutzt, kann die Ausgaben dafür aber auch in voller Höhe angeben.

Der Bundesfina­nzhof beschäftig­t sich in einem aktuell anhängigen Fall mit der Frage, ob durch diese Regelung Autofahrer gegenüber den Benutzern von Bus und Bahn benachteil­igt sind – und somit möglicherw­eise ein Verstoß gegen den verfassung­srechtlich­en Gleichheit­ssatz vorliegt (Az. VI R 4/15).

Mit einer Entscheidu­ng zur Pendlerpau­schale hatte der Bundesfina­nzhof schon im Jahr 2007 für Furore gesorgt. Damals hatte sich ein Bäckermeis­ter vor dem Bundesfina­nzhof mit einer Klage gegen die Kürzung der Entfernung­spauschale durchgeset­zt. Das oberste Steuergeri­cht legte den Fall dem Bundesverf­assungsger­icht vor, wo die Kürzung schließlic­h gekippt wurde. dpa/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany