Senioren können Kosten für Notrufknopf steuerlich absetzen
Wenn sich Steuerzahler mit dem Finanzamt streiten, landen die Fälle am Ende mitunter vor dem Bundesfinanzhof in München.
Für viele Steuerzahler hat sich im vergangenen Jahr der Streit mit dem Finanzamt um die Höhe der Abgaben gelohnt. In jedem fünften Fall, der letztlich vor dem Bundesfinanzhof in München landete, entschieden die Richter 2015 zugunsten des Steuerzahlers.
Nachfolgend ein Steuertipp zu einer lange strittigen Entscheidung über die Senioren-Notrufe sowie über ein anhängiges Verfahren in punkto Pendlerpauschale. Senioren-Notrufe: Die Kosten für einen Notrufdienst in einem Altenheim oder der eigenen Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden. Die Ausgaben stellten eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicher und seien als haushaltsnahe Dienstleistung zu sehen, so die Richter des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 18/14).
Damit setzte sich der Bewohner einer Seniorenanlage für betreutes Wohnen durch. Er hatte in seiner Steuererklärung Ausgaben in Höhe von 1357 Euro für das Notrufsystem in seiner Wohnanlage geltend gemacht und war damit beim zuständigen Finanzamt gescheitert.
Der Bundesfinanzhof gab dem Mann hingegen Recht: Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalte. »Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet«, so die Richter. Pendlerpauschale: Für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz dürfen Berufstätige in der Steuererklärung 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Ausgaben dafür aber auch in voller Höhe angeben.
Der Bundesfinanzhof beschäftigt sich in einem aktuell anhängigen Fall mit der Frage, ob durch diese Regelung Autofahrer gegenüber den Benutzern von Bus und Bahn benachteiligt sind – und somit möglicherweise ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vorliegt (Az. VI R 4/15).
Mit einer Entscheidung zur Pendlerpauschale hatte der Bundesfinanzhof schon im Jahr 2007 für Furore gesorgt. Damals hatte sich ein Bäckermeister vor dem Bundesfinanzhof mit einer Klage gegen die Kürzung der Entfernungspauschale durchgesetzt. Das oberste Steuergericht legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, wo die Kürzung schließlich gekippt wurde. dpa/nd