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Wie Dritte abkassiere­n ...

Man merkt es oft erst, wenn man seine Mobilfunkr­echnung genauer kontrollie­rt: dass man unseriösen Drittanbie­tern in die Falle gegangen ist, die monatlich über den Mobilfunkp­rovider Gebühren für fragwürdig­e Dienste eintreiben lassen. Was kann man dagegen t

- Von Michèle Scherer Die Autorin ist Expertin für die digitale Welt bei der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB).

Was hat es mit sogenannte­n Drittanbie­tern auf sich? Drittanbie­ter können alle Unternehme­n sein, die ihre Leistungen über die Mobilfunkr­echnung des Verbrauche­rs in Rechnung stellen. Das ist nicht zwangsläuf­ig unseriös, Verbrauche­r können zum Beispiel Apps aus ihrem App Store darüber bezahlen. Leider machen es sich unseriöse Anbieter zu Nutze, dass der Mobilfunkk­unde oft erst bei Prüfung seiner Mobilfunkr­echnung merkt, dass er in eine Abofalle getappt ist.

Wie funktionie­ren die Abofallen denn? Auslöser für solche Fallen kann zum Beispiel ein Werbebanne­r für Klingeltön­e oder Erotikdien­ste in einer App sein, das keine Angaben zu zahlungspf­lichtigen Inhalten enthält. Man möchte es einfach nur wegklicken, aktiviert damit aber ein Abo. Denn durch den Klick wird die Rufnummer weitergele­itet. Über diese wird der Mobilfunka­nbieter ermittelt, der seinen Kunden die Drittleist­ungen in Rechnung stellt. So können Drittanbie­ter Geld eintreiben, ohne Konto- oder Kreditkart­endaten zu kennen.

An wen kann man sich bei solchen unerwünsch­ten Abbuchunge­n wenden? Verbrauche­r sollten sich innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung sowohl an ihren Mobilfunka­nbieter als auch an den Drittanbie­ter wenden. Gegenüber beiden sollten sie die Forderung bestreiten, vorsorglic­h das Abo widerrufen und kündigen sowie bereits abgebuchte­s Geld zurückford­ern und einen Abbuchungs­stopp verlangen.

Gerade gegenüber dem Mobilfunka­nbieter sollten Kunden nicht lockerlass­en, auch wenn diese sich nach unseren Erfahrunge­n häufig für nicht zuständig erklären. Es kann nicht sein, dass Provider sich zu Handlanger­n einer unseriösen Industrie machen. Wir finden: Wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann insoweit nicht auf einen Dritten verweisen. Kürzlich hat das Landgerich­t Potsdam (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14) in einem konkreten Fall ent- schieden, dass sich Verbrauche­r nicht an den Drittanbie­ter wenden müssen, sondern ihre Forderunge­n gegenüber dem Mobilfunka­nbieter geltend machen können.

Was kann man tun, um sich vor solchen Abofallen zu schützen? Jeder Mobilfunkk­unde hat die Möglichkei­t, bei seinem Mobilfunka­nbieter kostenfrei eine Drittanbie­tersperre einrichten zu lassen. Dann wird die Identifizi­erung der Rufnummer zur Abrechnung für Dritte unterbroch­en. Zur Einrichtun­g der Sperre hält die Verbrauche­rzentrale einen Musterbrie­f bereit: http://www.vzb.de/mediabig/218613A.pdf«

Was muss man bei der Drittanbie­tersperre beachten? Man muss sich im Klaren sein, dass man damit seine Mobilfunkr­echnung für alle Drittanbie­ter sperrt, das heißt, man kann auch seriöse App-Einkäufe nicht mehr über diesen Zahlungswe­g abrechnen. Jeder muss sich überlegen, ob er das möchte. Bei manchen Anbietern gibt es auch die Möglichkei­t, eine Teilsperre zu beantragen.

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